Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 06.03.07, 16:08 Titel: Auskünfte über eine Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft K (K-AG)betreibt angeblich seit 5 Monaten im Internet einen Versandhandel. Die K-AG versendet nun an angebliche Mitbewerber Abmahnungen.
Auf Recherche des betroffenen D stellt sich heraus, dass der im Handelsregister eingetragene Zweck der K-AG ein völlig andere ist. Nehmen wir an im Handelsregister ist als Zweck der Gesellschaft Personalbeschaffung angegeben.
Dem B stellt sich nun die Frage, wie er beweisen kann, dass die K-AG nur zum Schein gegründet wurde bzw. wie er nachweisen kann, dass die Aktiengesellschaft gar kein Mitbewerber ist.
das Versenden von Abmahnungen durch die K-AG sollte ein Betroffener mit der Kenntnis über den im Handelsregister eingetragenen Zweck relativ entspannt sehen können. Unterwirft sich der Betroffene nicht der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der K-AG ist es an dieser ggf. ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Der Betroffene kann sich gegen eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Einreichen einer so genannten Schutzschrift schützen. Dann wird wenigstens nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden bzw. das Gericht würdigt bereits die in der Schutzschrift angegebenen Einwände. Ist eine einstweilige Verfügung in der Welt, kann Widerspruch dagegen eingelegt werden. Es wäre dann an der K-AG nachzuweisen, dass überhaupt ein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnis besteht. Der Betroffene muss diesen Nachweis nicht führen.
Der Betroffene selbst kann jedoch auch aktiv werden. Er kann die K-AG auffordern, von den Behauptungen Abstand zu nehmen und falls dies nicht passiert, die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen gerichtlich feststellen lassen. Denn die K-AG macht sich bei unberechtigten Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen ggf. selbst schadenersatzpflichtig. Hier müsste der Betroffene jedoch den Beweis führen.
das Versenden von Abmahnungen durch die K-AG sollte ein Betroffener mit der Kenntnis über den im Handelsregister eingetragenen Zweck relativ entspannt sehen können. Unterwirft sich der Betroffene nicht der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der K-AG ist es an dieser ggf. ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Der Betroffene kann sich gegen eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Einreichen einer so genannten Schutzschrift schützen. Dann wird wenigstens nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden bzw. das Gericht würdigt bereits die in der Schutzschrift angegebenen Einwände. Ist eine einstweilige Verfügung in der Welt, kann Widerspruch dagegen eingelegt werden. Es wäre dann an der K-AG nachzuweisen, dass überhaupt ein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnis besteht. Der Betroffene muss diesen Nachweis nicht führen.
Der Betroffene selbst kann jedoch auch aktiv werden. Er kann die K-AG auffordern, von den Behauptungen Abstand zu nehmen und falls dies nicht passiert, die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen gerichtlich feststellen lassen. Denn die K-AG macht sich bei unberechtigten Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen ggf. selbst schadenersatzpflichtig. Hier müsste der Betroffene jedoch den Beweis führen.
Gruß
RA Kutz
Das ist soweit alles klar.
Die Frage ist natürlich, inwieweit kann man im Vorfeld bereits gegen die AG agieren. Hier wäre interessant, was kann man von der "neugegründeten" AG im Verfahren an Informationen fordern.
Gibt es Möglichkeiten gegen diese strafrechtlich vorzugehen?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.