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Ich versuche mal meine Frage so zu formulieren, dass es den Regeln entspricht!
Herr K kauft bei einer internetauktion einen gebrauchten Artikel mitsamt der originalen Rechnung, (weniger als 5 Monate alt), und zwar bei einer Privatperson Herrn A. Meine Frage wäre, ob der Hersteller, bzw. Händler Herr H, der den Artikel neu und mit 24 Monaten Gewährleistung an Herrn P verkauft hat, nun Herrn K ebenfalls die restlichen 19 Monate Gewährleistung "schuldet", und den Artikel, z.B. ein technisches Gerät (kein Brötchen) reparieren muß?
Anders gefragt, hat der Zweitkäufer K die selben Rechte wie der Erstkäufer A, und wie ist es mit der Beweislast? Die sollte ja in den ersten 6 Monaten noch beim Händler liegen, oder?
Gruß
Gerald Golka
EDIT: Ich hab grad gesehen, das gehört wohl eher ins Verbraucherrecht, kann das jemand verschieben?
EDIT: Ich hab grad gesehen, das gehört wohl eher ins Verbraucherrecht, kann das jemand verschieben?
Aber immer... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Meine Frage wäre, ob der Hersteller, bzw. Händler Herr H, der den Artikel neu und mit 24 Monaten Gewährleistung an Herrn P verkauft hat, nun Herrn K ebenfalls die restlichen 19 Monate Gewährleistung "schuldet", und den Artikel, z.B. ein technisches Gerät (kein Brötchen) reparieren muß?
Sofern auf der Rechnung oder dem Kassenbeleg jedoch kein Namen abgegeben ist, kann der Händler aber wohl eher nicht mit Bestimmtheit sagen, an wen er den Artikel seinerzeit verkauft hat.
Falls doch, ist es dennoch möglich, die Gewährleistungsansprüche auf den neuen Käufer zu übertragen - sofern sich Herr P nämlich von Herrn H seine Gewährleistungsansprüche, welche er gegenüber den Verkäufer geltend machen kann, abtreten läßt. Eine solche Abtretung sollte man aus Beweisgründen allerdings am besten schriftlich vornehmen.
herkulase hat folgendes geschrieben::
Anders gefragt, hat der Zweitkäufer K die selben Rechte wie der Erstkäufer A, und wie ist es mit der Beweislast? Die sollte ja in den ersten 6 Monaten noch beim Händler liegen, oder?
Grundsätzlich hat der Käufer das Bestehen eines Sachmangels nachzuweisen - unabhängig davon ob es sich nun um den Erstkäufer oder einen hierzu berechtigten nachfolgenden Käufer handelt. Auch die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB gilt meines Erachtens nach wie vor. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Kann der Händler H denn in seinen AGBs den "Transfer" der Gewährleistungspflicht ausschliessen, bzw. sagen, Gewährleistungen würden nur an die originale Rechnungsanschrift gewährt?
Kann der Händler H denn in seinen AGBs den "Transfer" der Gewährleistungspflicht ausschliessen, bzw. sagen, Gewährleistungen würden nur an die originale Rechnungsanschrift gewährt?
Wurde doch schon von @gucky gut dargestellt.
Meine Meinung:
Gewährleistung kann von Händlern nicht generell ausgeschlossen werden und sie ist auf die gekaufte Sache bezogen und nicht auf die Person die sie gekauft hat.
Bei einer Garantie bestimmt der Hersteller die Regeln selbst !!1. _________________ F: Diese Amnesie, betrifft sie Ihr gesamtes Erinnerungsvermögen ?.
A: Ja.
F: Auf welche Art greift sie in Ihr Erinnerungsvermögen ?.
A: Ich vergesse.
F: Sie vergessen. Können Sie uns ein Beispiel geben von etwas , das Sie vergessen haben ?.
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