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Folgender Fall:
Frau A und Frau B haben gemeinsam einen Pflegedienst, der als GbR läuft.
Nun möchte Frau A -aus diversen Gründen- aus dem Gesellschaftervertrag aussteigen, aber im Vertrag steht wörtlich
Dauer der Gesellschaft:
Ihre Dauer ist unbestimmt.
Der Gesellschaftervertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Da es bis zum Jahresende ja noch sehr lange hin ist und Frau A aber gerne sobald wie möglich aussteigen will, stellt sich folgende Frage:
-gibt es eine Möglichkeit, schon früher aus dem Vertrag rauszukommen?
-ist so eine lange Kündigungsfrist überhaupt zulässig?
Frage 1: Ja, es gibt Möglichkeiten. Erstens können A und B einen Aufhebungsvertrag schließen, denn wenn man sich einig ist, geht alle. Zweitens könnte A ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dazu braucht sie aber einen wichtigen Grund, der ihr das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
Frage 2: nein, das ist sogar üblich. Der Grund, warum man solche Fristen vereinbart, ist (u.a.) der, daß Personengesellschaften (wie z.B. die GbR) fast immer vom Engagement der Gesellschafter abhängen. Will sich ein Gesellschafter verabschieden, soll den anderen Gesellschaftern ausreichend Zeit gegeben werden, sich darauf einzustellen (z.B. einen Nachfolger zu finden). Daß die Kündigungsfristen häufig mit dem Jahresende zusammenfallen, hat auch wirtschaftliche Gründe: es muß sonst ein Zwischenabschluß gefertigt werden, der aufwändig und oft teuer ist. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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