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Komplexe Fragestellung für ein so kurzes Posting!
Zu 1. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) und Aufrechnung (§ 387 BGB) sind nicht dasselbe. Dem Zurückbehaltungsrecht kann der Anspruchsgegner außer durch Leistung auch durch Hinterlegung begegnen. Es handelt sich also um eine anspruchshemmende Einrede. Die Aufrechnung hingegen stellt eine rechtsvernichtende Einrede dar, weil durch die Aufrechnung mit dem Gegenanspruch Erfüllung eintritt. Entsprechend schwierig ist es, das Zurückbehaltungsrecht in eine Aufrechnung umzudeuten.
Zu 2. Ich denke, daß das gar nicht geht. Die Aufrechnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Einmal erklärt kann sie nicht zurückgenommen werden. Vorstellbar wäre allenfalls, sie wegen Irrtums anzufechten.
Eine pauschale Antwort zur Rücknahme von Angriffs- und Verteidigungsmitteln verbietet sich völlig. Auch die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel, kann aber nicht zurückgenommen werden. Man kann aber z. B. eine Behauptung zuerst bestreiten und später unstreitig stellen. Die Frage der Rechtskraft ist ein weites Feld; grundsätzlich kann ein Sachverhalt nur der Rechtskraft zugänglich sein, sofern über sie entschieden wurde. Das geschieht z. B. bei Aufrechnungen oder Hilfsaufrechnungen, aber auch bei Zurückbehaltungsrechten. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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Die Frage der Auslegung entsteht jedenfalls dann nicht, wenn es einen erklärten Willen gibt. Wie gesagt ist es nicht einfach, durch Auslegung die Geltendmachung eines ZBR in eine Aufrechnung umzudeuten. Dafür müssen schon gewichtige Anhaltspunkte sprechen.
Nein, die Entscheidung über das ZBR ist nicht der Rechtskraft fähig. Der Grundsatz des § 322 Abs. 1 ZPO wird ja nur durch die Ausnahme der Aufrechnung durchbrochen und auch nur für den Fall, daß die Aufrechnung erfolglos bleibt. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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