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Beihilfe zum Betrug???

 
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fletcherx
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 11:36    Titel: Beihilfe zum Betrug??? Antworten mit Zitat

Hallo,
in einer Firma betrügt der eine Gesellschafter seinen Partner (auch Gesellschafter), indem er sich von einem externen Leistungserbringer überhöhte Rechnungen ausstellen läßt und diese den Differenzbetrag untereinander aufteilen.
Einem Mitarbeiter, der verantwortlich für die Projekte ist, jedoch kein Prokura hat und solche Beträge auch nicht selbst genehmigen darf, wird angeboten, ihn finanziell an dieser Aktion zu beteiligen. Dies ist eine Art Schweigegeld, da es ihm beim Einholen der Angebote auffallen könnte. Der Mitarbeiter lehnte dies jedoch ab.
Würde sich dieser Mitarbeiter allein durch sein Schweigen bereits strafbar machen?


Zuletzt bearbeitet von fletcherx am 28.03.07, 13:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 15:16    Titel: Re: Beihilfe zum Betrug??? Antworten mit Zitat

fletcherx hat folgendes geschrieben::
Würde sich dieser Mitarbeiter allein durch sein Schweigen bereits strafbar machen?


Wenn er "Schweigegeld" kassiert, wird er zum Mittäter.
Ansonsten ist er nur Mitwisser, was nicht bei allen Straftaten zu einer Anzeigepflicht führt.
Zu prüfen wäre noch eine mögliche Garantenstellung des Mitwissers, die wiederum besondere Pflichten begründen würde.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Wie sieht es mit §27 StGB Beihilfe aus?
Auch Beihilfe kann durch Unterlassen nur beim Bestehen einer Garantenstellung begangen werden, §13 StGB Winken .
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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kub
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 28.03.07, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Auch Beihilfe kann durch Unterlassen nur beim Bestehen einer Garantenstellung begangen werden, §13 StGB Winken .


Richtig, aber im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt m. E. anders:
Wenn das Schweigegeld bezahlt wird, um künftige Angebote der betreffenden Firma ohne Beanstandung zu bearbeiten, also "durchzuwinken", liegt physische Beihilfe durch aktives Tun vor.

PS Gemeint sind wohl die Geschäftsführer und nicht die Gesellschafter.
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.03.07, 07:11    Titel: Antworten mit Zitat

kub hat folgendes geschrieben::
Richtig, aber im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt m. E. anders:
Wenn das Schweigegeld bezahlt wird, um künftige Angebote der betreffenden Firma ohne Beanstandung zu bearbeiten, also "durchzuwinken", liegt physische Beihilfe durch aktives Tun vor.
Nach der Sachverhaltschilderung nimmt der MA das Schweigegeld aber gerade nicht an... Winken
Zitat:
Dies ist eine Art Schweigegeld, da es ihm beim Einholen der Angebote auffallen könnte. Der Mitarbeiter lehnte dies jedoch ab.
Würde sich dieser Mitarbeiter allein durch sein Schweigen bereits strafbar machen?
...insoweit wird also nur gefragt, ob die schlichte Nichtoffenbarung des durch das Angebot erlangten Wissens schon strafbar wäre.
Das der SV sich bei Anmnahme des Schweigegeldes völlig anders darstellen würde, ist unstrittig. Winken
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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