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Angenommen, A und B besitzen nach der Scheidung weiterhin vermietetes Eigentum.
A soll laut Gericht die Schulden abzahlen (zu den Mieteinnahmen) und B hat dafür keinen Anspruch auf Unterhalt.
Nun bekommt B Post von den Banken, dass die Zahlungen an die Bank von A seit Monaten eingestellt wurden und die Zwangsversteigerung bevorsteht.
B bekam seit Einstellung der Darlehnsverbindlichkeiten weder Unterhalt, noch die Hälfte der Mieteinnahmen.
Die Bank zeichnet ein Szenario von Kontenpfändung auf, in der nichtmal Geld für den Grunderhalt übrig bleibt.
Wie ist der normale Werdegang, bzw. was kann B tun?
wir müssen hier zwischen dem Innenverhältnis zwischen A und B einerseits und dem Verhältnis von A und B gegenüber der Bank andereseits unterscheiden.
Gegenüber der Bank haften A und B weiter gesamtschuldnerisch. Die Bank ist durch die Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen A und B nicht gebunden.
Um B aus der Haftung gegenüber der Bank herauszubekommen, bedarf es einer entsprechenden Erklärung der Bank (die diese jetzt, nachdem sich A als schlechter Kunde erwiesen hat, sicher nicht mehr abgeben wird).
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, in einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung auch die Verpflichtung von A aufzunehmen, eine Haftentlassung von B zu erreichen (oder das Objekt zu verkaufen).
Passiert nicht, wird die Bank nach der zweiten Mahnung kündigen, die Forderung titulieren, das Objekt zwangsversteigern und gleichzeitig das pfändbare Vermögen/Einkommen von A und B pfänden.
Hier ist das unverzügliche Einschalten eines Anwalts und das sofortige Gespräch mit der Bank über das weitere Vorgehen sinnvoll
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