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(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
Da die Befärderungserschleichung eine Straftat ist, wäre die vorläufige Festnahme zum einen hiermit gerechtfertigt.
zum anderen:
§ 229 BGB Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Da das Unternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgeld beansprucht, greift meines Erachtens auch dieser Paragraph.
Ich denke nicht, dass T sich durch die Flucht strafbar gemacht hat, könnte aber dadurch, dass er eine Straftat vorgetäuscht hat, sich strafbar gemacht haben. Zudem steht in den Beförderungsbedingungen, dass der Fahrschein auf Verlangen von Berechtigten (und das sind nun mal Kontrolleure), vorzuzeigen ist. Ansonsten verstäßt man gegen die Beförderungsbedingungen. Und solange die Kontrolle noch auf dem Bahnsteig war, ist das das gute Recht der Beförderungsgesellschaft.
T dürfte unter anderem noch wegen unterlassener Hilfeleistung ( § 323c StGB) dran sein, bin ich mir aber nicht ganz sicher, da er ja zumindest die Polizei gerufen hat. _________________ Dies ist meine persönliche Meinung!
Normalerweise prüft man ja die Strafbarkeit von Toten nicht, aber wenn es denn sein muss...
Meines Erachtens nach ist die Rechtfertigung des F über § 127 I StPO zumindest insofern fraglich, als dass es sich offenbar um eine verdachtsunabhängige Kontrolle handelt (dafür spricht zumindest die von den Kontrolleuren gebildete "Menschenmauer"). Denn das TBM "Tat" verlangt nach h.M. das Vorliegen eines dringenden TVs. Nach a.A. sogar das tatsächliche Vorliegen der Tat.
Das sehe ich ein bisschen anders, denn damit würdest du allen Fahrkartenkontrolleuren ihre Arbeitsgrundlage entziehen. Den Fahrkartenkontrollen sind grundsätzlich verdachtsunabhängig. Die Kontrolleure steigen in die Bahnen und kontrollieren jeden, der mitfährt.
Nach Deiner Meinung dürfte jeder, egal ob mit oder ohne Fahrschein, sich weigern, diesen vorzeigen und unbehelligt gehen. So kann das ja wohl nicht sein.
Üblicherweise werden bei Bahnsteigkontrollen vor dem Einfahren der Bahnen dort befunden haben, kontrolliert oder vom Bahnsteig fort geschickt, dass dadurch klar ist, wer nach dem Eintreffen der Bahn dort ist, muß aus der Bahn gekommen sein und die Leistungen in Anspruch genommen haben. Somit besteht das Recht, zu kontrollieren, ob diese Leistungen auch ordnungsgemäß bezahlt wurden. _________________ Dies ist meine persönliche Meinung!
Meine Aussage bezog sich einzig auf eine Rechtfetigung gemäß § 127 I StPO, welcher nunmal das TBM Tat enthält. Das es andere Rechtfertigungsgründe geben kann, habe ich nicht in Abrede gestellt. § 127 I StPO kann dies jedoch in der o.g. Konstellation nicht sein.
Das klingt doch sehr nach einer Hausarbeit - oder wer denkt sich solche Fälle sonst aus?
Die Rechtfertigung des Kontrolleurs dürfte sich nicht aus § 127 StPO ergeben, was die "normale" Fahrkartenkontrolle angeht. Denn insoweit hat er nicht einmal den Verdacht, dass der zufällig kontrollierte Fahrgast ein Straftäter ist. Ich würde für die Rechtfertigung an eine Einwilligung des Kontrollierten denken, die zu erteilen er aufgrund der AGB des S-Bahn-Betreibers verpflichtet ist.
Hinsichtlich des Festnahmerechts bei tatsächlicher vorhandener Fahrkarte dürfte wohl ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen, der im Ergebnis zur Rechtfertigung des Kontrolleurs führt. Dem Kontrollierten steht also kein Verteidigungsrecht zu.
Und der Todeserfolg ist meines Erachtens dem T zurechenbar, ich müsste aber noch in die Kommentierungen schauen. Bei solchen Veranlassungsfällen - in denen T die Selbstgefährdung absichtlich hervorgerufen hat - gibt es in meinen Augen keinen Grund, ihn von den Folgen seines Handelns freizustellen. Dumm nur, dass er keine erste Hilfe geleistet hat, denn sonst hätte man evtl. noch an eine bloß fahrlässige Tötung denken können. So wie geschildert hat er aber (weil er Ingerenzgarant war) einen Totschlag durch Unterlassen begangen.
Beste Grüße _________________ Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
Das klingt doch sehr nach einer Hausarbeit - oder wer denkt sich solche Fälle sonst aus?
Die besten Geschichten schreibt das Leben.
Zitat:
Ich würde für die Rechtfertigung an eine Einwilligung des Kontrollierten denken, die zu erteilen er aufgrund der AGB des S-Bahn-Betreibers verpflichtet ist.
T hatte keine Kenntnis von den AGB und damit auch nicht konkludent eingewilligt. Außerdem war aus seinem konkreten Verhalten ersichtlich, dass er nicht kontrolliert werden wollte. So etwas wie ein potentielles Erklärungsbewusstsein für eine Einwilligung nach dem objektivierten Empfängerhorizont durch das Benutzen der Bahn wird es im Strafrecht wohl nicht geben?
Zitat:
Hinsichtlich des Festnahmerechts bei tatsächlicher vorhandener Fahrkarte dürfte wohl ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen, der im Ergebnis zur Rechtfertigung des Kontrolleurs führt.
Ok, also keine Freiheitsberaubung, Nötigung oder Ähnliches.
In der Variante, in der sich T wehrt, hätte sich T dann wegen Körperverletzung strafbar gemacht. In dem Fall hier aber dann nicht, da er nur wegläuft? Ich meine, welchen Straftatbestand sollte er erfüllen?!
Zitat:
Und der Todeserfolg ist meines Erachtens dem T zurechenbar, ich müsste aber noch in die Kommentierungen schauen. Bei solchen Veranlassungsfällen - in denen T die Selbstgefährdung absichtlich hervorgerufen hat - gibt es in meinen Augen keinen Grund, ihn von den Folgen seines Handelns freizustellen. Dumm nur, dass er keine erste Hilfe geleistet hat, denn sonst hätte man evtl. noch an eine bloß fahrlässige Tötung denken können. So wie geschildert hat er aber (weil er Ingerenzgarant war) einen Totschlag durch Unterlassen begangen.
Tja, daran hänge ich auch:
Verursachung des Todeserfolgs durch T, aber was ist mit der objektiven Zurechnung?
Setzen eines rechtlich missbilligten Risikos? Worin ist das zu sehen, im tatbestandslosen Weglaufen vor einem Kontrolleur, zumal man eine Fahrkarte hat und sich bloß nicht dem Kontrollrecht unterwirft? Ich sehe da keine Gefahrsetzung.
Und durch Unterlassen - Ingerenz? Dazu müsste es nach h.M. ein pflichtwidriges Vorverhalten geben? Aber worin ist das zu sehen, im Sich-nicht-Kontrollieren lassen?
Aber woraus zieht man diese Pflicht? Ich kann da keine Garantenstellung konstruieren.
Meines Erachtens ist T straflos, zumal er seine Solidaritätspflicht nach § 323c mit dem Anruf bei der Polizei erfüllt.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 31.03.07, 21:26 Titel:
Wie besser kann man eine Straftat vortäuschen denn durch gewaltsame Flucht?
Man erregt durch konkludentes Verhalten bewusst den Irrtum, eine Straftat begangen zu haben. Dann muss man auch für die Folgen einstehen.
Wie wenn wer bei der Bahn anruft, im Bahnhof ticke eine Bombe. Verletzt sich dann bei der Räumung des Bahnhofs ein Bombenräumer, weil er auf die Gleise fällt, dafür kann der Vortäuscher allerdings höchstens indirekt was.
Erste Hilfe erstreckt sich m.E. allerdings nicht auf einen Notruf. Wer nicht selbst hilft, soweit es ihm zumutbar ist, ist auch dran.
Aber das Vortäschen einer Straftat muss ja auch strafbar sein!
Als Straftat käme Erschleichen von Leistungen in Betracht, aber nach § 145c StGB müsste das Vortäuschen gegenüber einer Behörde oder einer anderen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle erfolgen. Das ist nicht der Fall.
Ist das bei einem Kontrolleur der Fall? Ich GLAUBE nicht... Man geht ja nicht zum Kontrolleur à la Herr Kontrolleur, ich will den X wegen Körperverletzung anzeigen.
Bezüglich 323c - T hatte keine Erste Hilfe Ausbildung und die Unfallerstversorgung gegenüber jemandem, der ihn vorher zum vermeintlichen Zwecke der Rechtsverfolgung verfolgt hat und von dem vorher, wenn auch im Rahmen des Erlaubnistatumstandsirrtums rechtmäßig, Gewalt ausging, wird dem T wohl kaum zumutbar sein?!
So, das hat ja alles keinen Sinn, also prüfe ich mal durch:
A.Strafbarkeit des T
___________________
1.§212 (-)
Obj. TB
a)Tod (+)
b)Kausalität (+)
c)Obj. Zurechnung
aa) Setzen einer rechtlich missbilligten / rechtlich relevanten Gefahr (+)
-> entscheidende Frage: Gibt es eine Rechtsnorm, die eine Duldungspflicht bei Fahrkartenkontrollen auferlegt?
Allenfalls die Beförderungsbedingungen, nach denen auf Aufforderung die Fahrkarte vorzuzeigen ist
bb) Diese Gefahr - das Nichtzeigen - müsste sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert haben (-)
-> Diese Gefahr hat sich nicht realisiert, sondern eine Verletzungsgefahr beim Überspringen der Mauer im Rahmen einer Verfolgungsjagd. Genau das will aber die Pflicht zum Vorzeigen der Fahrkarte nicht verhindern, sondern lediglich, dass die zivilrechtlichen Interessen des Verkehrsbetriebes sichergestellt werden. Im Übrigen lebensgefährliche Verfolgungsjagd wegen eines vermeintlich nicht vorhandenen Fahrscheins, daher eigenverantwortliche Selbstgefährdung, irrationales Verhalten des Verfolgers,
Erg.: (-)
2.Mangels objektiver Zurechnung auch §§ 222, 223, 227, 229 (-)
3. §212, 13 (-)
Obj. TB
a) Tod
b) Handlung, durch die der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (durchtrennte Halsschlagader, da kann man als Laie in der Person des T nichts mehr tun) (-), Risikoverminderungslehre (-)
4. § 222, 13 (-)
a) Tod
b) T hat es unterlassen, mit dem Davonlaufen aufzuhören.
c) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung: Aufhören zu rennen, T hätte damit auch aufhören können.
d) Garantenstellung: h.M.: pflichtwidriges Vorverhalten: Nichtzeigen der Fahrkarte (+), Pficht aus Beförderungsvertrag
--> Garantenpflicht aus Ingerenz
e) Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts (+), da innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung beim Sprung über die Mauer, Kenntnis aller Tatumstände, insbesondere der die Garantenstellung begründenden Umstände.
f) Rechtswidrigkeitszusammenhang (+)
g) Schutzzweck der Norm (-) Die Vereinbarung im Beförderungsvertrags will zivilrechtliche Interessen gewährleisten, nicht Todesfolgen in Verfolgungsjagden verhindern.
VARIANTE:
T wehrt sich gegen F, als dieser ihn festhält.
5. § 223 durch Schlagen
Obj. TB
a) Üble und unangemessene Behandlung des Körpers, nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (+)
b) Erfolg kausal und objektiv zurechenbar verursacht
Subj. TB
a) Kenntnis aller Tatumstände und dolus directus 1. Grades auf Körperverletzungshandlung
Rechtswidrigkeit
a) Notwehr
aa) Angriff (+) Angriff auf Individualrechtsgut der Freiheit
bb) Gegenwärtig (+), dauert noch an
cc) rechtswidrig (+)
nicht rechtswidrig, wenn F seinerseits gerechtfertigt war.
F erfüllt Tatbestand des § 239, Rechtswidrigkeit der Handlung des F?
Rechtfertigungsgrund aus § 127 StPO
Tat könnte sein das Erschleichen von Leistungen, aber (-), da Fahrkarte vorhanden. Auswirkung auf Festnahmerecht:
1. Ansicht: Festnahmerecht (-), Täter muss sich mit Irrtumsregeln begnügen, 2. Ansicht nach pflichtgemäßer Prüfung oder gar zur festen Überzeugung, auch hier Festnahmerecht (-)
--> Pflichtgemäße Prüfung hat nicht stattgefunden. F hätte T nicht aufhalten dürfen, sondern ihn gehend begleiten müssen. Indem er sich T unmittelbar in den Weg stellte, hat er keine pflichtgemäße Prüfung durchgeführt, sondern direkt festgehalten. Selbst wenn das bejaht wird, kann aber durch die bloße Weigerung, die Fahrkarte freiwillig zu zeigen, keine Überzeugung des F vorhanden gewesen sein, dass T keine Fahrkarte hatte, denn so logisch notwendig ist der Zusammenhang nicht, dass es zur Überzeugung des F gereicht haben dürfte. F handelte rechtswidrig.
Notwehrhandlung (Geeignet, aber nicht mildestes Mittel)
-> Zeigen der Fahrkarte
In der Variante hätte sich T wegen Körperverletzung strafbar gemacht.
______________________
B. Strafbarkeit des F:
1.§239 durch In-den-Weg-Stellen (+)
Obj., sub. TB (+)
Rechtswidrigkeit, Rechtfertigung aus § 127 STPO (-), da nach keiner Ansicht Rechtfertigung bei ex post tatbestandslosem Verhalten des vermeintlichen Täters.
Strafbarkeit (+)
2.§123 durch auf fremdes Grundstückspringen
Obj., sub. TB (+)
Rechtswidrigkeit, Rechtfertigung nach § 34 STGB
Notwehrlage (h.M.: ex ante)
gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut (+), Vermögen als notstandsfähig anerkannt
Interessenabwägung (+/-)
aber angemessenes Mittel (-)
Verbotsirrtum: vermeidbar
Strafbarkeit (+)
3. § 240
Obj. TB
Nötigungshandlung: Gewalt (+)
Nötigungserfolg: Duldung des Festhaltens (+)
Sub. TB (+)
RW: Verwerflichkeit (+), da Fahrkarte vorhanden
Rechtfertigungsgründe, Rechtfertigung aus § 127 STPO (-), da nach keiner Ansicht Rechtfertigung bei ex post tatbestandslosem Verhalten des vermeintlichen Täters.
Endergebnis: Ohne die Variante ist T straflos, F hat §§ 239, 123, 240 verwirklicht.
Das klingt doch sehr nach einer Hausarbeit - oder wer denkt sich solche Fälle sonst aus?
Nein, soetwas gibt es wirklich und führt bei einer besonders dümmlichen Methode aus dem Leben zu scheiden auch schon mal zur Verleihung des Darwin Awards.
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.04.07, 16:57 Titel:
Dass Person T einen Fahrausweis besaß, ist m.E. irrelevant.
Mal ein völlig krankes Gedankenkonstrukt:
Mal angenommen, Person T hätte den Fahrschein in der Tasche gehabt und wäre aber bei der Kontrolle stehengeblieben - hätte ihn aber trotzdem NICHT vorgezeigt - warum auch immer (also alles wie gehabt, bloß OHNE Wegrennen, der "Scherz" ist ja quasi der gleiche).
Was wäre passiert?
Man hätte Person T aufgeschrieben und dieser hätte 40,-- EUR zahlen müssen (obwohl er einen Fahrschein in der Tasche gehabt hätte).
Wenn Person T nun am nächten Tag behaupten würde, er habe doch einen gehabt, wäre zum Anerkennen dieses Sachverhaltes ein Nachzeigen erforderlich. Das Nachzeigen dürfen die Verkehsbetriebe aber verweigern.
Zurück zum anderen Fall:
Als sich T der Kontrolle entzog, hat er ja freiwillig darauf verzichtet, seinen Fahrschein vorzuzeigen (was er hätte tun müssen). Auf dem Gelände der Verkehrbetreibe kam es also nicht zum Vorzeigen. Mit dem Verlassen des Geländes hat er seine Möglichkeit, den Fahrschein vorzuzeigen, endgültig vertan.
Wenn T nun also bei der Polizei behauptet, er habe einen Fahrschein gehabt und dies im Nachhinein anerkannt sehen möchte, ist dies für mich eine Parallele zum o. g. Nachzeigen. Das Nachzeigen aber dürfen die Verkehrbetriebe verweigern (was sie tun werden, schließlich kam ein Mitarbeiter von ihnen um).
Fazit: Person T hat 14 Tage Zeit, den Verkehrsbetrieben 40,-- EUR zu überweisen, Fahrschein hin oder her.
Das meine ich ernst, bin mir da eiiigentlich auch sicher...
Der Grund, warum die Verkehrsbetriebe das Nachzeigen nicht anerkennen, ist, dass dann der Täter mit einem völlig anderen Fahrschein ankommen könnte. Dennoch schließt das ja nicht aus, dass das Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen eingestellt werden kann, wenn der Täter den Fahrschein beim anschließenden Gerichtsprozess vorzeigt, denn dann ist klar, dass keine Leistung erschlichen wurde, sondern bezahlt wurde.
Ob T also einen Fahrschein hatte, ist für die Frage, ob T eine Straftat (Erschleichen von Leistungen) begangen hat, tatsächlich relevant. Dass er die Verkehrsbetriebe mittels Nachzeigens der Fahrerlaubnis von einer Anzeige nicht mehr abbringen kann, ist für die Frage, ob der Tatbestand erfüllt ist, egal. Fakt bleibt dennoch, dass der Tatbestand objektiv nicht erfüllt ist.
T hat in dem Fall der Polizei seinen Studentenausweis, der die Fahrkarte beinhaltet, gezeigt. Damit hatte T eine Fahrkarte. Es handelte sich nicht um ein bloßes anonymes Automatenticket.
Der Denkfehler bei Dir liegt darin, dass du das Geschäftsverhalten der Verkehrsbetriebe für die Polizei als maßgeblich erachtest. Die Polizei und insbesondere die Ermittlungsbehörden sind an das StGB gebunden und nicht an eine privatrechtliche Entscheidung, ob man das Nachzeigen von Fahrkarten zulässt oder nicht.
Nur weil die Verkehrsbetriebe das nicht zulassen, bedeutet nicht, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft das nicht auch zulassen. Sie sind sogar gesetzlich zur Prüfung verpflichtet, ob der objektive Tatbestand des Erschleichens von Leistungen erfüllt ist. Und diese Prüfung richtet sich im Ergebnis nicht daran, ob die Verkehrsbetriebe gewillt sind, nachgezeigte Fahrkarten anzuerkennen.
Das klingt doch sehr nach einer Hausarbeit - oder wer denkt sich solche Fälle sonst aus?
Die besten Geschichten schreibt das Leben.
Schmunzel hat folgendes geschrieben::
Ich würde für die Rechtfertigung an eine Einwilligung des Kontrollierten denken, die zu erteilen er aufgrund der AGB des S-Bahn-Betreibers verpflichtet ist.
T hatte keine Kenntnis von den AGB und damit auch nicht konkludent eingewilligt. Außerdem war aus seinem konkreten Verhalten ersichtlich, dass er nicht kontrolliert werden wollte. So etwas wie ein potentielles Erklärungsbewusstsein für eine Einwilligung nach dem objektivierten Empfängerhorizont durch das Benutzen der Bahn wird es im Strafrecht wohl nicht geben?
Da diese Geschichte das Leben schrieb, dürfen wir also lebensnah auch vermuten, dass T wie jeder andere S-Bahnbenutzer auch genau weiß, wie deren Betreiber die Nutzung von Fahrausweisen sicherstellt (dazu muss er keineswegs die gesamten AGB kennen). Also haben wir mit der Einwilligung kein Problem, denn selbstredend kommt es nicht darauf an, ob T sich im Moment der Kontrolle an seine Pflichten gebunden fühlen wollte oder nicht.
Michael Nowak hat folgendes geschrieben::
Setzen eines rechtlich missbilligten Risikos? Worin ist das zu sehen, im tatbestandslosen Weglaufen vor einem Kontrolleur, zumal man eine Fahrkarte hat und sich bloß nicht dem Kontrollrecht unterwirft? Ich sehe da keine Gefahrsetzung.
Die Gefahr ist spätestens in dem Moment gesetzt, in welchem T erkennt, dass der Kontrolleur sich aufgrund T´s scheinbar eindeutigem Verhalten in Gefahr bringt. Und - es ist ja ein lebensnaher Fall - das weiß T auch ganz genau, schließlich will er ja durch sein Verhalten den Kontrolleur bewusst in die Irre führen, um sich dann ins Fäustchen zu lachen.
Und genau aus diesem Verhalten ergibt sich auch die Garantenstellung, so dass offenbleiben kann, ob ihm angesichts der konkreten Umstände nicht hinsichtlich § 323c StGB weitaus intensivere Hilfeleistung zuzumuten wäre als ein bloßer Anruf.
Beste Grüße _________________ Ein technisch gut ausgebildeter Jurist kann im Grunde genommen alles beweisen.
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