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Danke- denke auch, dass eben nach der h.M nur auf subjektiven Zusammenhang ankommt- wo aber grenzt man Raub und räuberischen Diebstahl 252 StGB ab?
- wenn z.b. D Sache wegnimmt - verfolgt wird von Verkäufer und dann Gewalt anwendet
- wenn man zuerst Raub prüft:
1. Wegnahme (+)
2. fremde b. Sache (+)
3. Anwendung qualif. Nötigungsmittel (+)
subj.: 1. Vorsatz - wollte wegnehmen, sache, wollte
anwenden Gewalt (+)
2. Absicht - Zueignung (+)
3. zum zweck Wegnahme hat angewendet - hier (-) - oder?
- Also müsste man wenn man Raub zuerst prüft - beim Finalzusammenhang abgrenzen?
- und wo müsste man abgrenzen, wenn man zuerst 252 prüft?
- Also müsste man wenn man Raub zuerst prüft - beim Finalzusammenhang abgrenzen?
So sehe ich das auch
Zitat:
- und wo müsste man abgrenzen, wenn man zuerst 252 prüft?
tut mann nicht... und wenn doch, dann ist die Frage, ob die Gewalt zur Sicherung der Beute erfolgte, dann kann man unbedenklich sagen, nein, nicht zur Sicherung, sondern zur Erlangung, und dann wäre man beim 252 raus...
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