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Die Vergütung von Rechtsreferendaren nach dem 1. Examen richtet sich doch nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Gibt es die Möglichkeit diese Vergütung frei zu verhandeln?
Danke für eine Auskunft
rita
Der Staat wird kaum so ...interessiert...sein. Die Antwort ist insoweit: Nein.
In welchen Konstellationen soll denn bitte ausgehandelt werden? _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Der Staat wird kaum so ...interessiert...sein. Die Antwort ist insoweit: Nein.
In welchen Konstellationen soll denn bitte ausgehandelt werden?
In der Anwalts- und der Wahlstation ist es üblich, ein zusätzliches Gehalt für Arbeit, die über die vorgeschriebenen Stunden hinausgehen, zu zahlen. Dieses Gehalt kann frei ausgehandelt werden.
Der Staat wird kaum so ...interessiert...sein. Die Antwort ist insoweit: Nein.
In welchen Konstellationen soll denn bitte ausgehandelt werden?
In der Anwalts- und der Wahlstation ist es üblich, ein zusätzliches Gehalt für Arbeit, die über die vorgeschriebenen Stunden hinausgehen, zu zahlen. Dieses Gehalt kann frei ausgehandelt werden.
Was nichts mit dem BBesG zu tun hat . Das ist eine unabhängige Zweitvergütung, die neben der Alimentierung gezahlt wird - daher genehmigt werden muss und bei entsprechender Höhe angerechnet wird. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Der Staat wird kaum so ...interessiert...sein. Die Antwort ist insoweit: Nein.
In welchen Konstellationen soll denn bitte ausgehandelt werden?
In der Anwalts- und der Wahlstation ist es üblich, ein zusätzliches Gehalt für Arbeit, die über die vorgeschriebenen Stunden hinausgehen, zu zahlen. Dieses Gehalt kann frei ausgehandelt werden.
Was nichts mit dem BBesG zu tun hat . Das ist eine unabhängige Zweitvergütung, die neben der Alimentierung gezahlt wird - daher genehmigt werden muss und bei entsprechender Höhe angerechnet wird.
Das Referendarsgehalt ist keine Alimentierung. Eine Anrechnung auf das staatlich gezahlte Gehalt findet nur statt, soweit das zusätzliche Gehalt das staatliche übersteigt.
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