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Hallo zusammen, ich hatte bei Internetauktionshaus [Name geändert] Ware (für 13 Euro) verkauft, der sich als Fälschung herausstellte. Da ich bisher nie mit Anwälten etc. zu tun hatte, war viel Unwissenheit meinerseits im Sp8iel und am Ende wurde das eingeleitete Betrugsverfahren gegen eine Geldbuße eingestellt. Nun fordert der Käufer, dem ich übrigens nachweislich angeboten hatte, die Ware zurück zu schicken und den Betrag zu erstatten, die Übernahme seiner Anwaltskosten!!! Es war doch sein "Vergnügen" einen Anwalt einzuschalten, muss ich nun noch für dessen Kosten aufkommen? Des Weiteren fordert er die korrekte Nachlieferung der Ware. Er hatte diese für 13 Euro ersteigert!!!! Tja, lächerlich (eigentlich)...Würde jetzt ebenfalls gerne einen Anwalt zu Rate ziehen, habe auch Rechtsschutz....übernimmt diese (beim Betrugsverfahren hatte sie abgelehnt), kostet das erste Beratungsgespräch etwas?
Ein paar klassische Irrtümer, die der Korrektur bedürfen:
> Nun fordert der Käufer, dem ich übrigens nachweislich angeboten hatte, die Ware zurück zu schicken und den Betrag zu erstatten, die Übernahme seiner Anwaltskosten!!!
Der K hatte mit Ihnen einen Kaufvertrag über die angebotene Ware. Wenn Sie ihm eine Fälschung liefern (auch unwissentlich), schulden Sie ihm nach wie vor die Erfüllung. Warum sollte er sich mit Rückabwicklung zufriedengeben?
> Es war doch sein "Vergnügen" einen Anwalt einzuschalten, muss ich nun noch für dessen Kosten aufkommen?
Sie haben anscheinend die Erfüllung des Kaufvertrages "ernsthaft und endgültig" verweigert. In dem Moment sind Sie in Verzug und müssen für Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite aufkommen.
Welches "Vergnügen" Ihr K gehabt haben soll, erschließt sich mir auch nicht ganz. Er will den Vertrag mit Ihnen erfüllt haben - wie es zwischen Vertragsparteien selbstverständlich ist.
> Des Weiteren fordert er die korrekte Nachlieferung der Ware. Er hatte diese für 13 Euro ersteigert!!!! Tja, lächerlich (eigentlich)...
Und er hat ein Anrecht darauf. Auch wenn er eine Luxuslimousine zu 13 EUR ersteigert hätte. "Lächerlich" wäre es allenfalls, darauf zu beharren, der K sei hier der "Böse".
> Würde jetzt ebenfalls gerne einen Anwalt zu Rate ziehen,
Der Fall ist doch hinreichend aussichtslos, wollen Sie da noch mehr Geld reinstecken?
> habe auch Rechtsschutz....
... und die wollen Sie mit sowas aufs Spiel setzen? Die kündigen Ihnen in jedem Fall anschließend, wenn Sie die in so einem klaren Fall in Anspruch nehmen wollen.
> übernimmt diese (beim Betrugsverfahren hatte sie abgelehnt),
Möglich, daß wegen mangelnder Erfolgsaussichten die RV keine Deckungszusage erteilt. Im Strafverfahren hat sie das, weil normalerweise nur vorsätzlich begehbare Taten sowieso ausgeschlossen sind.
> kostet das erste Beratungsgespräch etwas?
Max. 190 EUR plus MwSt.
Nochmal zur Warnung: Sie verrennen sich da in was.
Der K ist *nicht* der Böse.
Sie werden um Vertragserfüllung *nicht* herumkommen.
Wollen Sie sich jetzt noch Prozeßkosten für einen Zivilstreit aufhalsen? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.12.04, 10:36 Titel:
Selbstverfreilich. Im vorliegenden Fall klare Stückschuld.
Wenn Sie jetzt noch verraten, was das mit diesem Fall zu tun hat... _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Selbstverfreilich. Im vorliegenden Fall klare Stückschuld.
Wenn Sie jetzt noch verraten, was das mit diesem Fall zu tun hat...
Was passiert, wenn eine Stückschuld mangelhaft ist ?
Dann ist nach ganz herrschender Meinung zum neuen Schuldrecht und eindeutigem Willen des Gesetzgebers eine vergleichbare Sache zu liefern. Abgrenzungskriterium wäre wohl die Vertretbarkeit.
Wobei mir nun nicht ganz klar ist, wieso eindeutig eine Stückschuld vorliegt - individuelles Foto bei Internetauktionshaus [Name geändert] würde ich ja einsehen, aber ansonsten? _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.12.04, 21:35 Titel:
Es entfällt (in der Regel) der Anspruch auf die Leistung, es bleibt aber (in der Regel) der Anspruch auf den Schadensersatz.
Da ich im vorliegenden Fall davon ausgehe, daß der K nicht ganz deppert ist, wird er wohl auf beides klagen (Erfüllung und ersatzweise Schadensersatz), sodaß ich dabei bleibe, daß die Stückschuld keine besondere Relevanz besitzt.
Ansonsten mal Butter bei die Fische und Sie verraten uns, wieso der VK hier nicht die Lieferung einer Originalware - ersatzweise Schadensersatz für Deckungskauf - schuldet (wenn Sie das andeuten wollen). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 22.12.04, 21:37 Titel:
> Wobei mir nun nicht ganz klar ist, wieso eindeutig eine Stückschuld vorliegt
Gebrauchte Ware aus dem Privatbesitz des VK fällt eigentlich immer unter Stückschuld.
Anders natürlich, wenn die Ware hier als "neu und OVP" o.ä. angeboten wurde - da müssen wir wohl ein wenig spekulieren. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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> Wobei mir nun nicht ganz klar ist, wieso eindeutig eine Stückschuld vorliegt
Gebrauchte Ware aus dem Privatbesitz des VK fällt eigentlich immer unter Stückschuld.
Anders natürlich, wenn die Ware hier als "neu und OVP" o.ä. angeboten wurde - da müssen wir wohl ein wenig spekulieren.
Sie sind lernfähig. Ich teile Ihre Ansicht bezüglich des Vorliegens einer Stückschuld. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Stellt der (Privat)VK ein Foto in die Versteigerung ein, ist das ein zusätzliches erhebliches Indiz für eine Stückschuld: "Seht her. das ist das gute Stück, das ich anbiete !"
Bei Stückschulden ist die Nachlieferung wegen § 275 BGB begrifflich ausgeschlossen. Mängelbeseitigung ist bei einem Fake nicht möglich. Schadensersatz gibt es aber nur, wenn der VK die Unmöglichkeit zu vertreten hat, d. h. die Fake-Eigenschaft beim Kauf gekannt hat.
Bei Stückschulden ist die Nachlieferung wegen § 275 BGB begrifflich ausgeschlossen.
Das ist schlicht falsch, sofern es nicht als theoretische eigene Meinung eingeordnet werden soll.
Ich wiederhole es gern noch einmal. Der Gesetzgeber hat in den Materialien zur Schuldrechtsreform eindeutig klargestellt, dass die Nachlieferung grundsätzlich auch bei Stückschulden möglich sein soll. Umgangssprachlich formuliert sol eben etwas "vergleichbares" geliefert werden. Dieser Wertung hat sich die Fachliteratur auch weitflächig angeschlossen. Wo die genauen Grenzen zu ziehen sind, mag ja noch offen sein - aber die Argumentation mit § 275 allein überzeugt vor diesem Hintergrund nicht mehr. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 23.12.04, 11:01 Titel:
Zickzack hat folgendes geschrieben::
Schadensersatz gibt es aber nur, wenn der VK die Unmöglichkeit zu vertreten hat, d. h. die Fake-Eigenschaft beim Kauf gekannt hat.
§280 I Satz 2 BGB legt die Beweislast aber auf den Schuldner fest.
Er muß nachweisen, daß er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Ansonsten stimme ich Alba vollumfänglich zu. _________________ DefPimp: Mein Gott
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Hallo Gast 12345!
Deine Rchtschutzvericherung (RSV) hat vermutlich die Sache wegen dem Betrugsverfahrens abgelehnt, da es ich hierbei immer um eine Vorsatztat handelt. Deine RSV unterstellt hierbei immer Vorsatz von Deiner Seite, egal ob du davon gewusst hast oder nicht. Dies ist leider so, deshalb die Ablehnung Deiner RSV - leider
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