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Größter Kalendershop Deutschlands
(Kalender ist nur ein Beispiel)
Das kommt darauf an - hier liegt als Werbeart die Alleinstellungswerbung vor, die anhand des § 5 II Nr. 3 UWG, 3 UWG zu beurteilen ist.
Wenn der angesprochene Verkehrskreis objektiv davon ausgeht, dass diese Aussage wahr ist (also der Kalendershop wirklich der größte ist) und es anhand von objektiven Kriterien auch nachprüfbar ist, dann ist es regelmässig kein Problem mit einer Spitzenstellung zu werben.
Ansonsten ist eine Spitzenstellungswerbung unlauter i.S.d. § 5, 3 UWG (Irreführung).
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
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