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Verfasst am: 07.07.07, 07:47 Titel: Pauschaler Vorsteuerabzug in Journalisten-Ehepaar-GbR
Hallo,
bitte um Kommentare zu folgendem Sachverhalt:
Zwei Journalisten gründen ein Pressebüro in Form einer GbR. Später heiraten Sie. Vorsteuer wird pauschal als Durchschnittsatz für Journalisten in Anspruch genommen.
Das Finanzamt widerspricht dieser Praxis, da der Umsatz - allerdings nur beider Partner zusammengenommen - die Umsatzgrenze von 61.356 € überschreitet.
Das Finanzamt argumentiert, die Ehegattengemeinschaft sei Unternehmer, nicht die beiden einzelnen Mitglieder der GbR.
Wie würde sich die Situation darstellen, wenn die GbR aufgelöst würde und beide Ex-Partner nun getrennt als freie Journalisten arbeiten würden? Die Ehegattengemeinschaft würde ja trotzdem weiter existieren. Müßte man sich dann für Getrenntveranlagung entscheiden?
Wenn die GbR die Leistungen erbringt, ist diese Gemeinschaft auch die Unternehmerin, da ist dem FA zuzustimmen.
Wenn sich die Gemeinschaft auflöst und beide Partner künftig allein tätig sind, ist jeder für sich Unternehmer mit den entsprechenden Folgen (eigene Gewinnermittlung, eigenes Auftreten nach außen, etc)..
Ob es sich bei den Partnern um Ehegatten handelt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Dass die Ehegatten trotz beruflicher Trennung weiter Gemeinschaft haben, ist zu hoffen. Beruflich und steuerlich sind sie dann aber keine Gesellschaft mehr. Die Veranlagungsart bei der Einkommensteuer hat damit nicht das geringste zu tun.
Es scheint also, als ob die Auflösung der GbR Sinn machen würde. Daraus ergibt sich eine weitere Frage:
Könnte die Gesellschaft rückwirkend, also zum 1.1.07, aufgelöst werden? Problematisch ist sicher, dass bereits einige Rechnungen namens der GbR erstellt wurden.
da sehe ich Schwierigkeiten! Lösen Sie doch die GbR zum 30.6.2007 auf. Auch müssen Sie beachten, dass Sie auch alle Ausgabenrechnungen getrennt erhalten müssen. Ferner sind die Ausgangsrechnungen getrennt zu erstellen mit allen Formvorschriften! Ist der Unterschied denn so groß? Es klnn auch passieren, dass das Finanzamt nach einer Prüfung die Durchschnittsbesteuerung versagt, wenn die Abweichungen zwischen Vorsteuer nach Durchschnittssätzen und tasächlichen Belegen zu hoch sind!
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