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18jährer mit Null Bock

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.09.04, 09:59    Titel: 18jährer mit Null Bock Antworten mit Zitat

Hallo,
wir haben ein paar für uns sehr wichtige Fragen, vielleicht kann jemand helfen?

Es geht um den mitlerweile 18jährigen Sohn meines Lebensgefährten. Er hat mit 16 die Schule "schmeißen müssen", und ist seitdem auf "Arbeits-bzw. Ausbildungssuche"..
Es hat sich aber in dieser Zeit herausgestellt, das er eigentlich herzlich wenig "Lust" darauf hat. Seine "ernsthaften" , an fünf Fingern abzuzählenden Bewerbungen sind wegen seiner schlechten Noten nicht erfolgreich gewesen. Genauso erfolglos möchte er jetzt nur noch jobben. Eine für uns wichtige Frage ist der Unterhalt: Wie sieht es aus, wenn nachweislich festgestellt wird, das er keine Lehrstelle haben möchte. Mein Lebensgefährte hat die Unterhaltszahlung erst einmal eingestellt. Wir wissen, das normalerweise Unterhalt bis zur Vollendung der Lehre gezahlt werden muß. Aber wie sieht es denn aus, wenn keine Lehre gemacht wird? Der Sohn lebt noch bei der Mutter, die gleichfalls arbeitslos ist und seit langem Hilfe von Staat erhält. Wir haben selbst nichts, sind selbsständig und halten uns so gerade über Wasser. Kann uns jemand einen Rat geben? Wie sieht es mit der Unterhaltspflicht aus, wenn definitiv feststeht, das keine Lehre gemacht wird? Und wenn Pflicht trotz allem besteht, wer erhält das Geld? Ganz lieben Dank für eine Antwort!
Erka
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Heinz-Peter Nobert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1197
Wohnort: Saarlouis

BeitragVerfasst am: 25.09.04, 10:02    Titel: Re: 18jährer mit Null Bock Antworten mit Zitat

Hallo,

Kinder sind unterhaltsrechtlich verpflichtet, ihre Schul- oder Berufsausbildung zielstrebig zu verfolgen.

Wenn sie keinerlei Ausbildung anstreben, müssen sie sich Arbeit suchen, um - insbesondere ab Volljährigkeit - für ihren Unterhalt selbst aufzukommen.

Andernfalls sind sie so zu behandeln als würden sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so daß ein Unterhaltsanspruch entfallen dürfte.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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