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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 10.07.07, 07:44 Titel: Steuerpflichtiger verstorben! |
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Hallo allerseits!
Wir diskutieren im Büro gerade folgenden Fall:
Person A ist schwerkrank, geht mit ihrem Lebensgefährten (nicht Ehegatten) Mitte 2006 zum Notar und lässt eine Generalvollmacht erstellen (Bevollmächtigter = Lebensgefährte) hinsichtlich aller Angelegenheiten!
Nun verstirbt die Frau Anfang 2007!
Erben waren die 2 Kinder der A ! B erbte nichts !
Wer muss nun die Einkommensteuererklärung für den VZ 2006 unterschreiben?
Lebensgefährte A, da er eine Generalvollmacht hat/te, oder die Erben ?
Freue mich über zahlreiche Antworten!
Beste Grüße
wolf25
Zuletzt bearbeitet von *w* am 10.07.07, 17:33, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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whvceltic FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 1197 Wohnort: Wilhelmshaven
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Verfasst am: 10.07.07, 08:02 Titel: Re: Steuerpflichtiger verstorben! |
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wolf25 hat folgendes geschrieben:: | Hallo allerseits!
Wir diskutieren im Büro gerade folgenden Fall:
Person A ist schwerkrank, geht mit ihrem Lebensgefährten (nicht Ehegatten) Mitte 2006 zum Notar und lässt eine Generalvollmacht erstellen (Bevollmächtigter = Lebensgefährte) hinsichtlich aller Angelegenheiten!
Nun verstirbt die Frau Anfang 2007!
Erben waren die 2 Kinder der A ! B erbte nichts !
Wer muss nun die Einkommensteuererklärung für den VZ 2007 unterschreiben?
Lebensgefährte A, da er eine Generalvollmacht hat/te, oder die Erben ?
Freue mich über zahlreiche Antworten!
Beste Grüße
wolf25 |
die Generalvollmacht gilt doch nur zu Lebzeiten, oder?
und da den Erben auch Steuerschuldner sind, würde ich die Erben unterschreiben lassen!
auch um sicherzugehen, dass kenntnis von der Steuererklärung und dessen Inhalt erlangt wurde ! |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 10.07.07, 08:10 Titel: |
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Das ist auch meine Meinung !
Mein Chef sieht das allerdings anders !
Er begründet seine Aussage wie folgt:
Die Generalvollmacht wurde in 2006 erstellt, somit kann der Lebensgefährte die Erklärung für 2006 auch noch unterschreiben (da die A in 2006 auch noch lebte)..
Die Aussage überzeugt mich aber absolut nicht,
grad hinsichtlich der Erstattungsansprüche, die den Erben zusteht und nicht dem B!
B könnte ja, wenn er unterschreibt sein Konto X angeben! |
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whvceltic FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 1197 Wohnort: Wilhelmshaven
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Verfasst am: 10.07.07, 08:19 Titel: |
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wolf25 hat folgendes geschrieben:: | Das ist auch meine Meinung !
Mein Chef sieht das allerdings anders !
Er begründet seine Aussage wie folgt:
Die Generalvollmacht wurde in 2006 erstellt, somit kann der Lebensgefährte die Erklärung für 2006 auch noch unterschreiben (da die A in 2006 auch noch lebte)..
Die Aussage überzeugt mich aber absolut nicht,
grad hinsichtlich der Erstattungsansprüche, die den Erben zusteht und nicht dem B!
B könnte ja, wenn er unterschreibt sein Konto X angeben! |
mit der Begründung müsste man (vergleichbar) bei Umzug in 2007 auf der Erklärung 2006 auch noch die alte Adresse angeben, die war schliesslich damals aktuell?
zumal §150 (3) AO sagt, dass Unterzeichnung durch einen Bevolmächtigten möglich ist wemm der Steuerpflichtige an der Unterschrift gehindert ist
Der Steuerpflichtige ist aber nicht gehindert, sondern nicht mehr existent, insofern gilt die Vollmacht auch nicht mehr, oder kann der Bevollmächtigte auch noch über das Konto des Verstorbenen verfügen?
Nein kann er nicht, da dies nunmehr die Erben können und müssen, und für deren Vertretung keine Vollmacht vorliegt !
PS Geht es um die Erklärung für 2006 oder 2007? |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 10.07.07, 08:28 Titel: |
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M. E. kommt es auf die Vollmacht nicht an.
Der Steuerpflichtige ist verstorben, die Erklärungspflichten gehen dementsprechend auf die Rechtsnachfolger (Erben) über. Diese dürften wohl nicht an der Unterschrift gehindert sein, so daß eine Unterschrift durch einen Bevollmächtigen ausscheidet.
Übrigens können Vollmachten auch über den Tod hinaus Gültigkeit haben, siehe z.B. hier --> www.lsvd.de/bund/recht/hamburg/vollmacht.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 10.07.07, 08:32 Titel: |
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Zitat: | PS Geht es um die Erklärung für 2006 oder 2007? |
2006 !
@Redfox
Danke für Ihren Beitrag!
Der Link lässt sich bei mir leider nicht öffnen (hab hier grad nur sehr eingeschränkten Internet-Zugriff).
Könnten Sie mir die entsprechenden Stellen evtl. kopieren und per PN schicken?
Wäre nett ! |
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Vorwitzig FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 29.01.2007 Beiträge: 958
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Verfasst am: 10.07.07, 08:39 Titel: |
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wie redfox bereits schrieb, gibt es auch Vollmachten über den Tod hinaus, und die gelten so lange, bis die Erben sie widerrufen haben. Wenn der Bevollmächtigte eine Urkunde vorlegt, gilt die Vollmacht auch dann, wenn diese von den Erben bereits widerrufen wurde, es sei denn, dem Vertragspartner/ Gegenüber ist der Widerruf bereits bekannt geworden.
Aber: Einkommensteuererklärungen sind doch eigenhändig zu unterzeichnen. Kann ein Bevollmächtigter diese überhaupt unterzeichnen?
Müßte das nicht per se der Erbe machen, unabhängig davon, ob eine Vollmacht erteilt wurde? _________________ Irren ist menschlich.
Ist das Leben schön  |
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whvceltic FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 1197 Wohnort: Wilhelmshaven
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Verfasst am: 10.07.07, 08:55 Titel: |
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Vorwitzig hat folgendes geschrieben:: | wie redfox bereits schrieb, gibt es auch Vollmachten über den Tod hinaus, und die gelten so lange, bis die Erben sie widerrufen haben. Wenn der Bevollmächtigte eine Urkunde vorlegt, gilt die Vollmacht auch dann, wenn diese von den Erben bereits widerrufen wurde, es sei denn, dem Vertragspartner/ Gegenüber ist der Widerruf bereits bekannt geworden.
Aber: Einkommensteuererklärungen sind doch eigenhändig zu unterzeichnen. Kann ein Bevollmächtigter diese überhaupt unterzeichnen?
Müßte das nicht per se der Erbe machen, unabhängig davon, ob eine Vollmacht erteilt wurde? |
1. ja ein bevollmächtigter kann unterzeichnen (siehe meinen oben erwähnten §150 Abs 3 AO
2. Sag ich ja, der Erbe muss das machen, da dieser Steuerschuldner ist und die Vollmacht nicht für den Erben gilt ! |
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*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
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Verfasst am: 10.07.07, 12:17 Titel: |
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Hallo,
wie Vorwitzig schon schrieb, gibt es Vollmachten übder den Tod hinaus, aber nicht im Steuerrecht.
Die Erben haben die Steuererklärung zu unterschreiben, ihnen ist auch grundsätzlich der Bescheid bekannt zu geben.
Wrd der Bescheid ohne Zustimmung der Erben an den Bevollmächtigten geschickt, wird das Steuergeheimnis verletzt, denn der Bevollmächtigte wurde durch den Verstorbenen ermächtigt, nicht aber durch die Erben.
Siehe auch Bekanntgabeerlass zu § 122 AO, Tz 2.13.1 ff für für Testamentsvollstrecker. |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 10.07.07, 13:29 Titel: |
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Mein Chef lässt sich nicht überzeugen...
Er beruft seine Meinung auf den AEAO zu § 36 AO !
Wie seht ihr das !?
Gruß |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 10.07.07, 13:34 Titel: |
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wolf25 hat folgendes geschrieben:: |
Er beruft seine Meinung auf den AEAO zu § 36 AO !
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Und unter welchen Begriff in den §§ 34 und 35 AO soll der Bevollmächtige fallen? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 10.07.07, 13:49 Titel: |
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Eben präsentiert er mir § 80 Abs. 2 1.HS AO!
Somit dürfte der damalige Bevollmächtigte die Erklärung 2006 unterschreiben, jedoch die Erstattung nicht erhalten !? |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 10.07.07, 13:56 Titel: |
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wolf25 hat folgendes geschrieben:: | Eben präsentiert er mir § 80 Abs. 2 1.HS AO!
Somit dürfte der damalige Bevollmächtigte die Erklärung 2006 unterschreiben, jedoch die Erstattung nicht erhalten !? |
Nein, der Bevollmächtige darf das nur, wenn § 150 Abs. 3 AO einschlägig ist. So auch § 80 Abs. 1 S. 2 AO _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
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Verfasst am: 10.07.07, 14:36 Titel: |
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Petz hat folgendes geschrieben:: | denn der Bevollmächtigte wurde durch den Verstorbenen ermächtigt, nicht aber durch die Erben.
Siehe auch Bekanntgabeerlass zu § 122 AO, Tz 2.13.1 ff für für Testamentsvollstrecker. |
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*w* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 11.10.2006 Beiträge: 2519
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Verfasst am: 10.07.07, 14:43 Titel: |
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Petz hat folgendes geschrieben:: | Petz hat folgendes geschrieben:: | denn der Bevollmächtigte wurde durch den Verstorbenen ermächtigt, nicht aber durch die Erben.
Siehe auch Bekanntgabeerlass zu § 122 AO, Tz 2.13.1 ff für für Testamentsvollstrecker. |
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Gut, soweit klar...!
Bin ja auch der Ansicht !
Aber irgendwie bringt mich § 80 Abs. 2 1.HS AO doch etwas ins Schleudern!
"Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers.. aufgehoben"!
Beißt sich m.E. irgendwie mit der o.g. Fundstelle !
(Ich hasse diesen AO-Kram !!!) |
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