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A hat ein 7-jähriges Kind, dem er unterhaltsverpflichtet ist. A ist unverheiratet und hat nur dieses Kind.
Frage 1: Kann er um 2 Sufen bei der DT höhergestuft werden ?
Vorausgesetzt die Frage 1 wird mit ja beantwortet, Frage 2:
A müsste nach seinem Nettoeinkommen ohne Höherstufung Stufe 6=331 € zahlen, 2 Stufen höherwären in Stufe 8=368 €. Kann A von den 368 € das hälftige Kindergeld also 77 € voll abziehen , das wären dann also 291 € ?
Frage 2 deshalb, da der Regelbetrag 135%=331 € beträgt. Also müssen diese 331 € verbleiben ? Das hieße das A tatsächlich nur 37 € vom Kindergeld abziehen kann.
Frgae 3: A kann in o.g. Fall 40 € des Kindergeldes nicht abziehen. Trotzdem werden ihm bei der Einkommensteuer voll die 77€ als Einnahmen angerechnet. Begründung: Eine gerichtliche Überprüfung finde wohl derzeit nur in so. Mangelfällen statt, nicht aber in dem vorliegenden.
Ist das so richtig ?
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