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Werbungskosten: AfA rückwirkend geltend machen?

 
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Laika30
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.05.2007
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 25.07.07, 20:42    Titel: Werbungskosten: AfA rückwirkend geltend machen? Antworten mit Zitat

Hallo!

Es geht um Werbungskosten aus Vermietung.

Im Jahr 2002 wurden verschiedene Gegenstände, die für eine vermietete Wohnung gekauft wurden,teilweise abgeschrieben. In den Folgejahren wurde diese Abschreibung übersehen. Können die AfAs auch rückwirkend geltend gemacht werden oder kann jetzt nur der Restbetrag angerechnet werden?

MfG
Laika
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Finanzwirt
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 13.05.2007
Beiträge: 217

BeitragVerfasst am: 25.07.07, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

Im Gegensatz zu aktivierten Wirtschaftsgütern eines Betriebs, wo dies bei unterlassener AfA möglich ist, ist es hier bei Vermietung nicht möglich.

Die Bescheide -wenn bestandskräftig und auch nicht nach § 164 (1) AO veranlagt- können nicht mehr angefochten werden. Vergessene AfA kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden und auch nicht in ein Folgejahr zusammen reingepackt werden. Die AfA, die auf diese Jahre entfällt, ist quasi verloren.
_________________
Das Steuerrecht ist so kompliziert und undurchschaubar wie Nebel mit Sichtweite unter 50 m (Heinrich List, ehemaliger Präsident des BFH).
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*Clematis*
Gast





BeitragVerfasst am: 26.07.07, 05:32    Titel: Antworten mit Zitat

Also von vorne...

Die WG wurden 2002 angeschafft und in 2002 als Erstjahr zum Teil abgeschrieben?

Sicher dass in den Folgejahren die Afa nicht im Bescheid berücksichtigt wurde?

IdR führen die FA´s Abschreibunstabellen und berücksichtigen die Afa automatisch, auch wenn im Formular nichts dazu eingetragen ist!
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NadjaFlo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.07.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 26.07.07, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter noch nicht abgelaufen ist, dann kann die unterlassene Afa in der Weise angerechnet werden, dass der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer verteilt werden kann.
Somit kann man die AfA zwar nicht mehr im "vergessenen" Jahr nachholen, aber dafür in den Folgejahren eine entsprechend höhere AfA geltend machen.

In den Richtlinien ist nicht geregelt, dass die Anwendung nur bei betrieblichen Einkünften gilt (Hinweise 7.4 "Unterlassene oder überhöhte AfA").
_________________
Wenn ich falsch liege sagt mir Bescheid.
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