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Software fehlerhaft - Abnahme wurde befohlen
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PrimeEvil
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Anmeldungsdatum: 21.09.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.09.07, 20:08    Titel: Software fehlerhaft - Abnahme wurde befohlen Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen!

Ich habe hier einen Fall, wo die Bundeswehr eine Software bei einem langjährigen Geschäftspartner in Auftrag gab und nun deren Abnahme ins Haus stand.
Die Soldaten fuhren zum Unternehmen um die Software auf Funktionalität etc. zu prüfen und dann abzunehmen.
Nachdem der Hersteller die Prüfprotokolle vorlegte (macht das nicht normalerweise der Auftraggeber?) stellte sich heraus, dass nur oberflächliche und eher unwichtige Tests enthalten waren. Nachdem sich zeigte dass die Software bei nutzerorientiertem Gebrauch versagt, wollte die soldatische Delegation die Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll verweigern. Bei telefonischer Rücksprache mit dem Vorgesetzten wurde befohlen, die Software trotzdem abzunehmen und zu unterschreiben. Die Gelder flossen und die notwendigen Änderungen ziehen sich hin.

Mein Frage nun: kann so etwas befohlen werden bzw. beinhaltet der Befehl eine Straftat, da hier ja offensichtlich der Steuerzahler/Staat geschädigt wird und für eine nicht erbrachte Leistung viel Geld bezahlt wird? Was droht dem Befehlsverweigerer, der nach bestem Wissen und Gewissen nicht unterschreibt?
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Zentraldenker
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Anmeldungsdatum: 02.08.2006
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 23.09.07, 01:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn allerdings die ursprüngliche Aufgabe des Soldaten war, die Software auf Fehler zu testen und abzunehmen, und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen und im Zweifel auch zu vertreten hat, übernimmt er damit doch auch die Verantwortung für diese fachliche Aussage, oder nicht? In diesem Falle wäre zu prüfen, ob der Vorgesetzte das dennoch einfach befehlen kann.

Ich bezweifle, dass die Tatsachenfeststellung eines Soldaten, der darüber Bericht zu erstatten hat, einfach durch einen Befehl außer Kraft gesetzt werden kann. Ich stelle mir beispielsweise einen Soldaten vor, der eine Waffe auf Funktion testen soll, Probleme feststellt, und der Vorgesetzte ihm befiehlt, das zu ignorieren und der Waffe einwandfreie Funktion zu bescheinigen.

Nun kann man sagen, dass bei der Waffe wegen der potentiellen Gefährdung anderer ein anderer Sachverhalt gilt, aber wo ist da die Grenze? Ob nun Software für die Verwaltung, oder Software für ein Waffensystem, gibt sich da meiner Ansicht nach nicht viel.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.11.07, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Also es ist ganz einfach. Befehl ist Befehl und wer Befehl nicht befolgt, wird bestraft.



mitnichten!

sofern der befehl keinen dienstlichen zweck verfolgt, was hier zumindest strittig sein dürfte, braucht ihn der soldat nicht auszuführen

ihre interpretation des befehls ist gerade auf grund unserer vergangenheit zum glück nicht mehr zutreffend, in der BW wird im gegensatz zu armeen anderer staaten auf mitdenkenden gehorsam gesetzt
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 02.11.07, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

Prime Evil hat folgendes geschrieben::
Bei telefonischer Rücksprache mit dem Vorgesetzten wurde befohlen, die Software trotzdem abzunehmen und zu unterschreiben.


so kann also befohlen werden, das ein Soldat was unterschreibt?

Mano
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.11.07, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

wieso nicht?
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.11.07, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

warum was?
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 02.11.07, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann hier aber tatsächlich über eine Gehorsamsverweigerung nach
§ 11 (1) SG nachdenken.

Die Frage ob durch die Rücksprache mit dem Vorgesetzten der „ Rechtsbehelf“
ausgereizt war ist m.E. eher zweifelhaft.

Die Delegation könnte ja auch vermuten, dass durch die fehlerhafte Software die
Bundeswehr geschädigt würde und sei es „nur“ finanziell.
Kommt der Verdacht auf, dies geschieht gemeinsam mit dem Vorgesetzten,
der daraus einen finanziellen Vorteil haben könnte, ist m.E. eine Verweigerung
der Abnahme gerechtfertigt.
Davon ausgehend man kann m.E. der Delegation einen im Nachhinein festgestellten
Irrtum nicht zur Last legen.
Dies aus der Situation heraus und der Feststellung, dass die Software fehlerhaft ist.


Gr.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.11.07, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

warum so kompliziert?

ein befehl, der der BW in welcher form auch immer nachweislich schadet, hat sicher keinen dienstlichen zweck, der einer einer nachprüfung stand hält
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 02.11.07, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans meinte:

Zitat:
warum so kompliziert?

Mit den Augen rollen

Weil ich es vorziehe meine Aussage zu begründen.

Gr.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.11.07, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

welche aussage habe ich denn nicht begründet?
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
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BeitragVerfasst am: 05.11.07, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

wenn sich mir als soldat zeigt, dass ein befehl der BW nachweisbar schaden zufügt, dann mangelt es diesem eindeutig an einem dienstlichen zweck.

bin ich mir bezüglich des schadenseintrittes oder eindeutigen nachteils für den bund auch im hinblick auf ein späteres disziplinarverfahren sicher, dann verweigere ich diesen befehl (zu recht)

und nochmal, wie schon im anderen thread, ein rechtswidriger befehl ist auch bei erfolgter gegendarstellung nicht verbindlich, wenn er u.a. keinem dienstlichen zweck dient.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
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BeitragVerfasst am: 05.11.07, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

zum einen unterscheidet sich das remonstrationsrecht aus dem beamtenrecht hier von der gehorsamspflicht des soldaten erheblich, da es eben keine nichtausführung der dienstlichen weisung gestattet.

zum anderen und nochmal bestehe ich weiterhin darauf, dass ein befehl, durch den ein schaden eintritt, in aller regel schon keinem dienstlichen zweck dienen kann.

welchen dienstlichen zweck soll denn die abnahme eines offenbar fehlerhaften werkes haben? mir fällt keiner ein.

ich lasse mich bei der zugegebenermaßen nicht leichten abgrenzung des dientl. zweckes aber gerne durch aussagekräftige literatur überzeugen und hoffe natürlich, dass die diskussin sachlich bleibt
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 05.11.07, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Na hier werden wir wohl nicht einig werden.

Auch wenn ich mich auch wiederhole.

Ich sehe die Sache nämlich auch anders.
Dazu setze ich übrigens sehr wohl voraus, dass die Soldaten in diesem
Fall die Situation beurteilen können, sonst wären sie nicht befugt die
Software auf Funktionalität zu testen.
Wenn wie schon erwähnt, der Vorgesetzte befiehlt einer schadhaften
Software die Funktionalität zu attestieren ist für mich der dienstliche
Zweck nicht mehr ersichtlich.
Letztendlich wird nämlich durch die Abnahme der private Anbieter von
eventuellen Haftungsansprüchen befreit.
Und es entstehen Mehrkosten.

Der Soldat sieht in der Abnahme der erkannten fehlerhaften Software
den dienstlichen Zweck nicht mehr gegeben.
Das wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Vorgesetzte den Befehl wiederholt.

Es geht hier auch nicht darum, dass der Vorgesetzte für seine Befehle die
Verantwortung trägt, es geht darum, ob der Soldat den Gehorsam verweigern darf,
oder dürfte.
Auch der Irrtum ist aus den bereits erwähnten Gründen für ihn nicht vermeidbar.

Ich bleibe dabei, ja er dürfte!


Gr.
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 05.11.07, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Aber bitte!

Dann auch mal § 22 (1) und (2) selbes Gesetz nachschlagen.

Der Fall basiert doch darauf, dass der Soldat eben davon ausgeht, dass
der dienstliche Zweck nicht mehr gegeben ist.

Gr.
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
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BeitragVerfasst am: 05.11.07, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

den nicht vorliegenden dienstlichen zweck vorausgesetzt liegt ja gemäß 11 SG gar kein ungehorsam vor, somit auch keine gehorsamsverweigerung.
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