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Einigungsgebühr und Unterlassungserklärung

 
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 07:30    Titel: Einigungsgebühr und Unterlassungserklärung Antworten mit Zitat

Moin Moin zusammen,

da mein Thread im Anwaltsrecht nicht so richtig Anklang gefunden hat, probiere ich's wegen der Nähe zur Begleitthematik mal hier:

Ich frag mich gerad, ob nicht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG anfällt, wenn der Erklärungsschuldner eine andere, als die geforderte und durch den Gläubiger vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Nach meinem Dafürhalten (wen wundert's?) fällt die Einigungsgebühr an, wenn der Schuldner nach "Neuem Hamburger Brauch" erklärt, der Gläubiger aber bspw. eine Vertragsstrafe in Höhe von 8000.- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung fordert.

Hat da jemand nähere Infos / Erfahrungen / Urteile zu?

Es grüsst allseits
Wayne
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.08.07, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

Mal aus der Hüfte geschossen:

Da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Unterlassensaufforderung und der Vertragstrafe (§ 780 BGB) besteht, die angebotene Vertragsstrafe des Gläubigers ein Angebot darstellt (mit der die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird), ist eine andere Vertragsstrafe (vom Schuldner angeboten), als neuer Antrag unter Ablehnung des Gläubierantrags zu verstehen. Also nur wenn der Gläubiger das geänderte Vertragsstrafe annimmt, kann man von Einigung sprechen.

Grüße
KurzDa
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 17.08.07, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Dank' dir!

Ich sehe es auch so und hab mich gefragt, ob's diesbezüglich schon weitere Erkenntnisse oder gar Entscheidungen gibt.

Ich hab bisher nichts gefunden und verlasse mich daher nun auf meine Rechtsansicht. Winken
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.08.07, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, Hauptproblem ist, dass eine Abmahnung an sich ja keine WE ist. Ein Schuldversprechen nach § 780 BGB jedoch m.E. schon. Deshalb müssen auch die Regelungen zur WE gelten.

Grüße
KurzDa
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 19.08.07, 10:13    Titel: Antworten mit Zitat

Moinsen,

ich wollte gerade schon was Ausführliches zu 1000 VV RVG schreiben, hab aber dann nicht die richtigen Worte gefunden. Ist ja auch noch früh.

Irgendwie schiebe ich die Frage schon die ganze Zeit vor mir und überlege mir gerade, es einfach mal entscheiden zu lassen.

Mir fällt jedenfalls nichts ein, was gegen die Anwendung von 1000 VV RVG spricht.
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