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Verfasst am: 14.08.07, 08:53 Titel: Muss man als Selbständiger bei Hartz IV -Bezug Job annehmen?
Hallo,
wenn sich jemand grad selbständig macht, aber in den nächsten ein, zwei Jahren noch kein ausreichender Gewinn für den eigenen Lebensunterhalt zu erwarten ist und deshalb Hartz IV beantragt wird ... muss dann diese Preson für die Job-Vermittlung zur Verfügung stehen?
Dies würde bedeuten, dass dann die Zeit für das eigene Unternehmen fehlen und somit ein (wahrscheinlicher) Erfolg desselben fraglich werden würde.
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 14.08.07, 09:01 Titel:
Pauschal gesagt ist alles zu tun um seine eigene Bedürftigkeit zu verringern....
Hartz IV bekommt nur der, der dem Arbeitsmarkt zur verfügung steht. Wäre es anders, würde ich es neben meinem Job vermutlich auch noch beantragen _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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Anmeldungsdatum: 27.03.2007 Beiträge: 334 Wohnort: Randersacker bei Würzburg
Verfasst am: 14.08.07, 09:28 Titel:
Prinzipiell ist es schon möglich, aus der Arbeitslosigkeit in die Selbständigkeit zu gehen. Stichworte sind hier Ich-AG, Überbrückungsgeld, Einstiegsgeld.
Am besten mal mit dem Arbeitsamt sprechen. _________________ Korrigiert mich einfach, wenn ich falsch liege
SGB2, § 2 Grundsatz des Forderns
(1) 1Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
...
Wer ALG2 bekommt, muss alles tun, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.
Also eine Frage der Argumentation:
Eine befristete, schlecht bezahlte Anstellung, evt. sogar mit ergänzendem ALG2 versus aussichtsreiche Selbständigkeit. Was ist besser geeignet, die Hilfebedürftigkeit zu beenden?
Aber: Wenn man vorher schon weiß, dass die Selbständigkeit zwei Jahre lang nicht ausreicht, die Hilfebedürftigkeit zu beenden, dann wird es vermutlich schwer sein zu argumentieren, dass die Hilfebedürftigkeit im 25. Monat bestimmt beendet ist.
Warum nicht schon im 23. Monat?
Besser ist es, nicht zu langfristig zu argumentieren.
ALG2 gibt es doch auch immer nur für sechs Monate.
Arbeitslosengeld II hat nicht, ebensowenig wie Arbeitslosengeld, die Funktion, eine Unternehmensgründung zu finanzieren. Dafür gibt es andere Leistungen, z.B. den Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld.
Trotzdem hat auch der geringverdienende Selbständige Anspruch auf aufstockendes AlG II, ebenso wie der geringverdienende Arbeitnehmer. Aber in beiden Fällen ist das keine garantierte Dauerlösung, es besteht weiterhin die Pflicht, sich um eine Erhöhung des Einkommens zu bemühen. Zum Beispiel durch eine (andere oder zusätzliche) Erwerbstätigkeit. Daß diese erst mal befristet ist, ist heutzutage der Normalfall.
Unsinnig wäre es natürlich, einen dauerhaften Job mit 700 Euro Nettoeinkommen zu kündigen, weil man im Dezember als Verkäufer auf dem Weihnachtsmarkt 1.000 Euro verdienen kann.
Verfasst am: 06.09.07, 00:18 Titel: Stimmt nicht ganz...
Zitat:
Hartz IV bekommt nur der, der dem Arbeitsmarkt zur verfügung steht. Wäre es anders, würde ich es neben meinem Job vermutlich auch noch beantragen
Stimmt nicht.
Als Empfänger, gem. SGB II, ist es möglich sich selbstständig zu machen. Es sind bestimmte Vorausetzungen zu schaffen (Rentabilitätspan, Businessplan, etc.). Nach Vorlage der zu erfüllenden Kriterien folgt bei positiver Bewertung des Vorhabens die Zustimmung des Fallmanagers.
Zugleich ist hier Antrag auf ESG und SWL (Darlehen oder Zuschuss) zu stellen. Bedeutet, neben den bekannten Leistungen der ARGE werden zudem über einen Zeitraum von 6 - 24 Monate, je nach Überzeugung des Fallmanagers, das ESG gezahlt.
Die SWL können mehrere tausend € betragen - wenn - transparent und einleuchtend deklariert. Mit sind persönlich Fälle bekannt, in welchen PKW Kauf, Reparaturen, Büroeinrichtungen und Zubehör ohne Probleme bewilligt wurden.
Um die grundlegende Frage zu beantworten; nein, es muss bei Selbstständigkeit als HARZ IV Empfänger kein Job angenommen werden - man ist aus dem Jobpool befreit und dies ist zugleich in der Eingliederungsvereinbarung definiert.
Selbstverständlich sind noch weitere Kriterien zu beachten, welche die Selbstständigkeit voraussetzen. Auch die ARGE ist bestrebt einen SGB II Empfänger mit vorhandenem Potential aus dieser Lage zu schleusen.
Verfasst am: 06.09.07, 01:15 Titel: Re: Stimmt nicht ganz...
Fairia hat folgendes geschrieben::
[
Als Empfänger, gem. SGB II, ist es möglich sich selbstständig zu machen. Es sind bestimmte Vorausetzungen zu schaffen (Rentabilitätspan, Businessplan, etc.). Nach Vorlage der zu erfüllenden Kriterien folgt bei positiver Bewertung des Vorhabens die Zustimmung des Fallmanagers.
Ob der Fallmanager - der von Management in etwa soviel Ahnung hat wie ein McDonald's-Restaurantmanager - zustimmt, ist erst mal egal. Natürlich darf man ein Gewerbe betreiben, auch ohne extra Erlaubnis. Daraus folgt aber nicht, daß man Stellenangebote ablehnen könnte.
Nur wenn man zusätzliche Leistungen wie das Einstiegsgeld haben will, spielt die Meinung des Fallmanagers eine Rolle.
Daraus folgt aber nicht, daß man Stellenangebote ablehnen könnte.
Stimmt nicht.
Wenn Selbstständigkeit gem. SGB II ausgeübt wird, ist eine Jobannahme aus dem Jobpool oder sonstige Aufforderung zur Ausübung einer angestellten Tätigkeit ausgeschlossen. Hierzu wird eine neue Eingliederungsvereinbarung mit exakt diesen Inhalten initiiert.
Zitat:
Ob der Fallmanager - der von Management in etwa soviel Ahnung hat wie ein McDonald's-Restaurantmanager - zustimmt, ist erst mal egal.
Auch dies ist schlichtweg Unsinn. Es gibt zahlreiche Fallmananger mit hoher Kompetenz; nicht unstrittig ist, dass es ebenso viele "(Wortsperre: Firmenname)" Manager gibt.
Wenn Selbstständigkeit gem. SGB II ausgeübt wird, ist eine Jobannahme aus dem Jobpool oder sonstige Aufforderung zur Ausübung einer angestellten Tätigkeit ausgeschlossen. Hierzu wird eine neue Eingliederungsvereinbarung mit exakt diesen Inhalten initiiert.
Es war nirgends erwähnt, daß überhaupt eine Eingliederungsvereinbarung vorliegt, geschweige denn mit diesem Inhalt.
Es war nirgends erwähnt, daß überhaupt eine Eingliederungsvereinbarung vorliegt, geschweige denn mit diesem Inhalt.
Darum geht es. Mir war von Beginn an klar, dass dieser Einwand kommt
Aber, ein wenig kreatives Denken sollte doch vorhanden sein. Wer diesen Weg geht, sollte das Pferd eben nicht falsch aufsatteln, sondern richtig. Es bleibt aber dabei; die Eingliederungsvereinbarung wird definitiv in der richtigen Abfolge so ausfallen.
Ich habe vor einiger Zeit mal eine Sendung im TV gesehen.
Leider kann ich mich nicht mehr daran erinnern, wann und wo die ausgestrahlt wurde.
Dort hat ein ALG2 Empfänger, einen Job für nur 1 oder 2 Stunden täglich verrichtet.
Ich meine es war bei seinem Kumpel in einer Kneipe.
Dieser erwähnte in dem Gespräch mit dem Moderator.
Das er diesen Job nur machen würde, damit ihm die Arbeitsagentur, keine 1Euro Jobs oder der gleichen vermittelt.
So das er sich in Ruhe um seine geplante Selbstständigkeit kümmern könne.
Ist so etwas machbar?
Und wenn ja, gibt es dabei eine Mindestgrenze?
Ich meine damit, was dieser mindestens verdienen muss oder Arbeitszeitliche Mindestanforderungen?
Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
Verfasst am: 18.09.07, 09:07 Titel:
Zitat:
Du weißt, dass das nicht stimmt, zumindest nicht so pauschal, Verfügbarkeit ist nur bei ALG I Grundvoraussetzung für den Bezug.
Wenn du zitierst dann bitte nicht aus dem Zusammenhang reißen. Ich habe in dem vor dir zitierten Satz ja angekündigt zu pauschalieren... _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Wenn du zitierst dann bitte nicht aus dem Zusammenhang reißen. Ich habe in dem vor dir zitierten Satz ja angekündigt zu pauschalieren...
was reiße ich denn aus dem Zusammenhang? ALG II bekommt grdsl. jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige z.B. auch alleinerziehende Mütter die keine Betreuung für ihre Kinder finden.
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