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Verfasst am: 20.09.07, 08:38 Titel: Rücktritt 1. Vorstand ... wie muß man vorgehen
Hallo zusammen,
der 1. Vorstand ist überraschend zurückgetreten. was ist nun zu tun?
Die reguläre Hauptversammlung ist im Februar .... kann bis dahin der verbleibende Vorstand mit Zustimmung der Verwaltung die Geschäfte führen? Oder muß vorher eine a.o. Mitgliederversammlung zur Wahl einberufen werden. Muß das Amtsgericht informiert werden. Was ist sonst noch zu beachten?
Verfasst am: 20.09.07, 08:54 Titel: Re: Rücktritt 1. Vorstand ... wie muß man vorgehen
Madeleine-susann hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,
der 1. Vorstand ist überraschend zurückgetreten.
Der 1. Vorstand von was?
Einem einem internationalen Multimilliardenkonzern oder dem städtischen Gartenbauverein?
Etwas mehr Informationen währen schon nötig. Außerdem ist der Beitrg im "Mitgliederinformationen u. Support"-Foum völlig fehl am Platz. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Hallo,
wenn ein Mitglied des Vorstandes fehlt, ist der Restvorstand nach herrschender Meinung beschlussunfähig, sofern die Satzung nicht explizit etwas anderes vorsieht. Sämtliche Handlungen der Vereinsvertreter erfolgen dann ohne Beschluss, also "auf eigene Faust". Die jeweils Handelnden gehen damit ein hohes Risiko ein, persönlich zur Haftung herangezogen werden.
Schon aus diesem Grund (Selbstschutz!) sollten die Vorstandsmitglieder unverzüglich dafür sorgen, dass der Vorstand wieder ergänzt wird.
Enthält die Satzung eine besondere Vorschrift, wie in einem solchen Falle der Vorstand zu ergänzen ist? (z.B. Selbstergänzung)?
Wenn nicht, dann sollte unverzüglich eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen werden. Das Amtsgericht ist ebenfalls grundsätzlich unverzüglich von dem Rücktritt zu informieren. Sollte allerdings in allernächster Zeit eine Nachwahl erfolgen, dann kann noch deren Ergebnis abgewartet werden und dann gleich der Nachfolger angemeldet werden. Dies wird in der Regel toleriert.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Nach unserer Satzung ist auch der 2. Vorstand berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis ist bestimmt, ... "daß er von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist ... er vertritt ihn, wann immer es seiner Vertretung bedarf."
Nun ja .... also das ist ja sozusagen nun der Fall.
Da es intern keinerlei Querelen gibt, würde es also - wenn ich das recht interpretiere - wenn wir dem Amtsgericht mitteilen, daß der 1. Vors. zurückgetreten ist und bis zur nächsten Hauptversammlung (5 Monate) der 2. ihn sozusagen vertritt ....
Hallo,
es geht hierbei nicht nur um die Vertretungsberechtigung (die ist ja offenbar durch den 2. Vorsitzenden gegeben, der Verein ist also handlungsfähig), sondern vor allem um die Beschlussfähigkeit des Vorstandes. Sofern die Satzung für diesen Fall nicht explizit etwas anderes vorschreibt, ist ein unvollzählig besetzter Vorstand grundsätzlich beschlussunfähig.
Das bedeutet: Der 2.Vorsitzende kann zwar für den Verein handeln, er handelt jedoch zwangsläufig ohne Beschlüsse - und das erhöht das Risiko, dass er ggf. persönlich, also mit seinem privaten Vermögen, zur Haftung herangezogen werden kann.
Die Haftung des Vereines für seine Organe nach § 31 BGB greift möglicherweise nicht, wenn der 2.Vorsitzende ohne entsprechende Beschlüsse eine "Verrichtung" ausführt, zu der ein Beschluss erforderlich ist.
Schließt der 2. Vorsitzende z.B. eine Versicherung ab und der Verein kann die Beiträge nicht zahlen, so kann die Versicherung sich an den 2. Vorsitzenden persönlich wenden, und von ihm die Erfüllung des Vertrages verlangen.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
nach unserer Satzung kann der 1. und 2. Vorstand sowieso nur über einen finanziellen "Rahmen" von 250 Euro "entscheiden" ... alles andere ... eigentlich alle Beschlüsse müssen von der Gesamtverwaltung (15 Personen) in einfacher Mehrheit beschlossen werden. Hierbei hat jeder, auch 1. und 2. Vorstand, jeweils nur eine Stimme ... wenn nun also ohne 1. Vorstand Beschlüsse gefaßt werden, an denen seine Stimme sowieso nichts geändert hätte .... sind diese doch auch abgesichert?!
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