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A ist der Auffassung, B habe ihm gegenüber eine Verbindlichkeit. B sieht das anders. A beauftragt daher RA C, den B außergerichtlich zu mahnen. RA C mahnt mehrmals, die Sache zieht sich über Jahre - einen gerichtlichen Titel erwirkt RA C aber nie.
In seinem - bislang - letzten Schreiben schreibt RA C: "Wir werden sowohl Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung einleiten, den entsprechenden Eintrag in der SCHUFA veranlassen als auch die strafrechtliche Tragweite Ihres Handelns prüfen und entsprechend verfolgen lassen, sollten Sie o. g. Betrag nicht innerhalb der nächsten 7 Tage auf folgendes Konto zur Anweisung gebracht haben: ..."
Ich halte das für eine versuchte Nötigung. Meinungen?
Mir stellt sich hier als erstes die Frage der Verjährung der Forderung.
Zum anderen kann nicht jeder der SCHUFA irgendetwas melden, in der Hoffnung, dass dies dann in der SCHUFA aufgenommen wird. Gleichfalls kann nicht jeder (außer eine Eigenanfrage) bei der SCHUFA Daten abfragen. Hierzu sind nur Mitglieder der SCHUFA verpflichtet (Meldung) bzw. berechtigt (Abfrage).
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