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zeugen-verweigerungs-recht

 
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kathi1108
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Dülmen

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 16:59    Titel: zeugen-verweigerungs-recht Antworten mit Zitat

Wenn man mitkriegt, wie ein Polizist derbe beleidigt wird und man es mitkriegt, weil man den, der Beleidigt versucht zurückzuhalten und nachher seine Personalien abgegen muss weil man halt Zeuge war (für die Polizei), hat man nachher n Verweigerungsrecht, oder kann man anonym gegen den der beleidigt aussagen?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Beleidiger kein naher Verwandter war, ist es Pflicht, in der Sache auszusagen. Anonym aussagen geht auch nicht.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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kathi1108
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Dülmen

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

der der beleidigt hat ist aber ein freund von mir! zählt das nicht?
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 09.01.05, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, das zählt nicht. Es zählen nur Verwandschaftsgrade und Verlobte bzw. Ehepartner.

Gruß
Snowflake
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Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.01.05, 00:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es zählen nur Verwandschaftsgrade und Verlobte bzw. Ehepartner.



§ 52 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist:

[...] wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

...um genau zu sein Winken

Dann gäbe es noch § 55 StPO, aber der kommt hier eher nicht zum Tragen, deswegen spar ich ihn mir mal.

@ snowflake

"support" Oha, denn mal Glückwunsch zur Beförderung Winken
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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FireWireDE
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 10.01.05, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Demzufolge würde mich auch mal interessieren wie man eine Verlobung nachweisen kann.

Wenn ich jetzt nicht gegen meine Freundin Aussagen will sage ich einfach "wir sind verlobt".

Ich bin sowieso dafür das man gegen seinen Lebensgefärten Aussagen muss, aber das ist wieder eine andere Sache.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 10.01.05, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Demzufolge würde mich auch mal interessieren wie man eine Verlobung nachweisen kann.


Das Gericht kann verlangen, daß das Vorliegen des Verlöbnisses beeidet wird [ § 52 iVm. § 56 StPO]

Zitat:
Ich bin sowieso dafür das man gegen seinen Lebensgefärten Aussagen muss


Auch wenn es Sie und/oder Ihren eigenen LP betreffen würde? Ich möchte meinen LP jedenfalls nicht gerne "anschwärzen" müssen.
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J.A.
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kathi1108
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Dülmen

BeitragVerfasst am: 10.01.05, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

hmmm und wie ist das dann, bin noch keine 18, muss mich ein erziehungsberechtigter begleiten?? Weinen Pfeil ich glaub das machen die nicht gerne...
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 10.01.05, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.


Hängt von Deinem Verstand ab. Winken
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 11.01.05, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

...wobei diese Versatndsreife ab 14 per se vorausgesetzt wird, wenn keine z.B. Geisteskrankheit vorliegt. (Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. 164 Rn. 1Cool

@ Kathi

Nein, Deine Eltern müssen nicht mitkommen.( Ich gehe mal davon aus daß Du 14 oder älter bist)
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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kathi1108
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Dülmen

BeitragVerfasst am: 12.01.05, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

nee ich bin 17... aber n paar freunde meinten, ich müsse meine eltern mitschleppen. aber am besten, wenn die davon nix erfahren.... hab zwar nix böses gemacht, im gegenteil, aber die reagieren nicht sehr gut auf das thema polizei... Lg
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 12.01.05, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn auf der Ladung nichts davon steht, dass du mit gestzlicher Vertretung erscheinen sollst, dann tu es doch einfach auch nicht.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 12.01.05, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Deine Eltern mikommen müßten, wären sie direkt geladen worden. Du kannst problemlos alleine gehen.
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J.A.
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