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Verfasst am: 25.10.07, 01:08 Titel: wichtige fehlende Information einer Printanzeige
Hallo liebe Freunde ...
mich interessiert folgender Fall und ich hoffe, dass Ihr mir eifrig Eure Meinung hier zu nennt.
Eine Einzelunternehmer ist Franchisepartner einer Weltweit führenden Firma. Der Einzelunternehmer entscheidet sich für sehr viel Geld eine Printanzeige in den Regionalen Gelben Seiten (4. Umschlagseite) zu inserieren. Der Auftrag mit dem richtigen Layout wurde unterschrieben und an den Verleger geschickt. Dieser hat nun zum 01.10.2007 das Branchenbuch mit einer Auflage von 116t verteilt. Der Einzelunternehmer hat zufällig vor 2 Tagen dieses Branchbuch gesehen und festgestellt, dass wesentliche Merkmale (die Er für sich als Marketing Ziele definiert hatte) in dieser Anzeige fehlen. In einem Telefonat mit dem Verleger, hat die zuständige Sachbearbeiterin das "Missgeschick" zugegeben und direkt einen Rabatt über 50% des eigentlichen Anzeigenpreises angeboten. Nach Ihrer Auffassung sind aber die wesentlichen Bestandteile einer Telefonanzeige (Telefonnummer, Logo, Anschrift) enthalten und somit ist nur ein Rabatt von 50% gerechtfertigt. Die Anzeige gleicht einer Image-Anzeige, diese ist in dieser Form völlig wertlos für den Einzelunternehmer. Und eigentlich kann man argumentieren, dass eine "weltweit führende Firma" keine Image Anzeige in einem kleinen regionale Branchenbuch nötig hat. Die Anzeige sollte a, auf die besonderen Öffnungszeiten vor Ort und b, einen besonderen Rabatt-Code kommunizieren. Beide Informationen fehlen. Somit kann die Anzeige nicht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden und damit fehlt für mich ein wichtiger Bestandteil der Anzeige/Vertrages.
Für mich stellt sich nun die Frage: Kann der Einzelunternehmer §323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen) nutzen und vom Vertrag zurück treten?
§434 Sachmangel, oder § 439 Nacherfüllung, oder § 441 Minderung sind für mich nicht nützlich da der Verlag das Branchenbuch schon verteilt hat ....
Zum einen würde ich darüber nachdenken, bei so einem umfangreichen Werbeauftrag eine Anwalt zu konsultieren.
Zum anderen dürfte Kaufvertragsrecht nicht anwendbar sein, da Rechtsobjekt keine Sache ist.
M.E. liegt ein Werkvertrag vor. Insofern liegt ein Mangel gemäß § 633 BGB vor. Einzelunternehmer (E) hat nun das Recht auf Nacherfüllung, jedoch liegt subjektive Unmöglichkeit vor, da der Druck schon veröffentlicht wurde. Also kann E vom Vertrag gemäß § 326 V BGB zurücktreten oder Minderung gemäß § 636 BGB verlangen. Da der Verlag (V) eine Teilleistung erbracht hat, ist ein Rücktritt von gesamten Vertrag nur möglich, wenn E an der Teilleistung kein Interesse hat oder die Pflichtverletzung unerheblich ist (vgl. § 323 V). Der Rücktritt richtet sich dann nach § 346 BGB, wobei E dem V gemäß § 346 II Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten hätte (für die Anzeige).
E kann aber V wegen Schadenersatz in Anspruch nehmen, soweit Verschulden vorliegt.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Da der Verlag (V) eine Teilleistung erbracht hat, ist ein Rücktritt von gesamten Vertrag nur möglich, wenn E an der Teilleistung kein Interesse hat oder die Pflichtverletzung unerheblich ist (vgl. § 323 V).
Das ist m.E. ein bisschen falsch. Sonst guter Beitrag! _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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