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Verfasst am: 29.10.07, 16:35 Titel: Die Geschäftsgebühr in der Klage
Guten Abend,
zum ersten Mal muß ich mich nun damit auseinandersetzen, wie nach der Rspr. des BGH die Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.
In der NJW hatte ich dazu vor einiger Zeit mal einen Artikel gelesen, dieser ist aber leider momentan beim Buchbinder. Daher auf diesem Wege hier mal mein Sachverhalt:
RA A ist durch seinen Mandanten M zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 6.500.- € beauftragt worden. Aus diesem Grund wurde Schuldner S durch RA A zur Zahlung der Hauptforderung zuzügl. einer 1,3 Geschäftsgebühr als Verzugsschaden aufgefordert.
Die Zahlungsfrist ist verstrichen, so daß M den RA A nun mit der Klage beauftragte.
RA A beabsichtigt deswegen, die Hauptforderung einzuklagen.
Ferner beabsichtigt er, die volle Geschäftsgebühr (als Nebenforderung und demnach unverzinslich ) geltend zu machen.
Angenommen, M obsiegt, dann würde er ja die Geschäftsgebühr durch das Urteil erstattet bekommen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren würde allerdings die Verfahrensgebühr um die Hälfte der Geschäftsgebühr gemindert, so daß (wenn ich keinen Denkfehler gemacht habe) M die andere Hälfte der Verfahrensgebühr aus eigener Tasche zahlen müßte.
Verfasst am: 29.10.07, 17:10 Titel: Re: Die Geschäftsgebühr in der Klage
Grosser hat folgendes geschrieben::
Ferner beabsichtigt er, die volle Geschäftsgebühr (als Nebenforderung und demnach unverzinslich ) geltend zu machen.
Richtig, wird als Nebenforderung geltend gemacht.
Zitat:
Im Kostenfestsetzungsverfahren würde allerdings die Verfahrensgebühr um die Hälfte der Geschäftsgebühr gemindert, so daß (wenn ich keinen Denkfehler gemacht habe) M die andere Hälfte der Verfahrensgebühr aus eigener Tasche zahlen müßte.
Denkfehler .
Insgesamt bekommt der Anwalt eine volle Geschäftsgebühr und wegen der Anrechnung eine Verfahrensgebühr, die um den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr gekürzt ist. Vor der Anrechnungsrechtsprechung des BGH erhielt der Anwalt eine halbe (weil angerechnete) Geschäftsgebühr und eine volle Verfahrensgebühr.
Die Beträge, die der Anwalt erhält, sind letztendlich die selben. Die "andere Hälfte der Verfahrensgebühr" ist der Gebührenteil, der vor der Anrechnungsentscheidung der anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr war (mal so völlig unprofessionell ausgedrückt ).
Verständlich? Sonst hilft vielleicht eine Beispielrechnung. _________________ Karma statt Punkte!
Im KFB stünden dann die Verfahrensgebühren in Höhe von 713,75 €; im Urteil die Nebenforderung in Höhe von 507,50 €.
Daraus ergäbe sich eine Summe von 1.223,25 € (netto), so daß M schadlos ist.
Ich vermute mal, daß das gar nicht so falsch war!?
Aber erinnere ich mich nicht dahingehend richtig, daß es vor dem BGH-Urteil möglich war, das Verfahren ohne eine Anrechnung zu führen, wenn der RA zunächst nicht mit dem Klageauftrag bevollmächtigt war und der Mandant ihm diesen erst nach fruchtloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung erteilt hat?
Ich vermute mal, daß das gar nicht so falsch war!?
Sehe ich auch so, irgendwo steckt aber noch ein Rechenfehler, ich habe als Gebührenanspruch insgesamt "nur" einen Betrag von 1.221.25 EUR (netto) ausgerechnet. Kann aber auch an mir liegen.
Zitat:
Aber erinnere ich mich nicht dahingehend richtig, daß es vor dem BGH-Urteil möglich war, das Verfahren ohne eine Anrechnung zu führen, wenn der RA zunächst nicht mit dem Klageauftrag bevollmächtigt war und der Mandant ihm diesen erst nach fruchtloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung erteilt hat?
Ja, vor dem BGH-Urteil hat man die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr angerechnet (also genau andersherum). Da, wenn der Anwalt die HF einklagt, der Gegner auch die Geschäftsgebühr nicht gezahlt hat, hat man den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr als Nebenforderung eingeklagt (in diesem Beispiel also 243,75 plus Pauschale und ggf. USt.) - die Anrechnung also bereits an dieser Stelle vorgenommen - und die volle Verfahrensgebühr im Festsetzungsverfahren geltend gemacht. Rein rechnerisch das selbe Ergebnis. _________________ Karma statt Punkte!
Sehe ich auch so, irgendwo steckt aber noch ein Rechenfehler, ich habe als Gebührenanspruch insgesamt "nur" einen Betrag von 1.221.25 EUR ausgerechnet. Kann aber auch an mir liegen.
Das lag wohl an der USt. Die hab ich in meiner ersten Rechnung noch "ausgewiesen" - im Folgenden dann aber nicht mehr. Ich denke also, es stimmt so.
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Rein rechnerisch das selbe Ergebnis.
Also war es nie möglich, die volle 1,3 Gebühr und die volle 1,3 Verfahrensgebühr zzgl. der 1,2 Terminsgebühr auf den Schuldner abzuwälzen?
Dann hatte ich wohl etwas anderes in Erinnerung.
Jedenfalls bedanke ich mich bei Ihnen für die Antworten und wünsche einen schönen Abend.
Sind Sie sich sicher, daß die Geschäftsgebühr als Nebenforderung unverzinslich bleibt?
Ich habe gerade eine Klage auf dem Tisch, da wird diese als weitere Klageforderung als Verzugsschaden geltend gemacht und deren Verzinsung seit Rechtshängigkeit beantragt.
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