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Verfasst am: 26.09.04, 22:02 Titel: Aushilfe nur bei kurzzeitige Beschäftigung?
Was zeichnet ein Arbeitsverhältniss als eineAnstellung zur Aushilfe i.S.d. Gesetzes (insb. §622 V Nr. 1 BGB) aus? Kommt dies bei einer beschäftigung in Teilzeit über einen Zeitraum von 8 Jahren in Frage? Ist dann eine Kündigungsfrist von 2 Wochen z. Monatsende zulässig?
Macht es einen Unterschied, ob eine ausgebildete Arbeitskraft beschäftigt wird, oder ein nichtentsprechend ausgebildeter Student?
Verfasst am: 27.09.04, 09:40 Titel: Re: Aushilfe nur bei kurzzeitige Beschäftigung?
Hallo!
Soweit ich das auf die schnelle sehen kann, kommt es für die Kündigungsfrist auf die "vorübergehende" Anstellung an. Diese ist laut § 622 V BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html nicht mehr gegeben, wenn über einen Zeitraum von 3 Monaten hinaus beschäftigt wird.
Andernfalls müßte eine Berfristung meines Erachtens nach unwirksam sein.
Aber vielleicht weiß ja hier jemand mehr.
Aber diese Vorschrift kannten Sie ja bereits, daher weiß ich nicht ganz worauf Sie hinauswollen.
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