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GV Erlass eines Haftbefehls - neuer Antrag?

 
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ratlos44
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 389
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 11:38    Titel: GV Erlass eines Haftbefehls - neuer Antrag? Antworten mit Zitat

Hey,
der A hat wegen einer Geldforderung das MV gegen eine GmbH betrieben und einen Titel erwirkt. Er schickt den GV mit dem vollstreckungsfähigen VB zum Geschäftsführer der Gmbh; dieser wird daraufhin zur Abgabe der e.V. geladen ....und....geht nicht hin.
Der GV sendet nun den Titel mit dem Hinweis darauf, dass ja kein Haftbefehl beantragt wurde retour.

Frage nun: kann der A den Haftbefehl noch beantragen oder ist der Zug abgefahren?
Wie hat er dies zu formulieren? Muss er wieder eine komplette Forderungsaufstellung beifügen oder reicht ein Zweizeiler...?
Hätte A den Haftbefehl bei Nichterscheinen zur eV bereits vorher beantragen SOLLEN??
Worauf muss A noch achten?
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Earl Grey
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Anmeldungsdatum: 05.05.2006
Beiträge: 356
Wohnort: SWD

BeitragVerfasst am: 17.12.07, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hätte A den Haftbefehl bei Nichterscheinen zur eV bereits vorher beantragen SOLLEN??
Hätte man machen können, muss man aber nicht.

Der Haftbefehl ist beim zuständigen Volstreckungsgericht unter Vorlage des GV-Protokolls aus dem das Nichterscheinen des GF hervorgeht zu beantragen.
Beachten muss man, dass bei Erlass des Haftbefehls der GV nicht automatisch weitervollstreckt. Es bedarf daher eines neuen Auftrages an den GV, den man in den Antrag auf Haftbefehl gleich mit aufnehmen kann, mit der Bitte um Weiterleitung des Verhaftungsauftrages nebst haftbefehl an den zust. GV.
_________________
In a world of compromise some don´t.
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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 00:58    Titel: Antworten mit Zitat

Ätsch, beim Doppelposting erwischt, das hatten wir schon hier. Im übrigen hat Earl Grey völlig Recht. Bleibt nur hinzusetzen, daß man Gerichte zusätzlich auch den Titel vorgelegt bekommen wollen.
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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ratlos44
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 389
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 18.12.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

@mwjm: jepp...hatte zunächst bei ZivilPV eingestellt und dann erst die passendere Kategorie gefunden:-)

Generell: danke für die Hinweise; Frage nur, muss A wieder den ganzen Einleitungskram schreiben?? waren immerhin 4 Seiten mit."die ZV soll stattfinden wegen blablabla...."
und muss nun erst wieder ein VOLLSTRECKUNGSVERSUCH unternommen werden oder kann sofort die Verhaftung benatragt werden??

Das GV-Protokoll im Original oder reicht ne Kopie?

Danke allen, die diese doofen Fragen.....dem A beantworten:-)
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