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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 08.01.08, 15:39 Titel: Zurückbehaltungsrecht und § 439 BGB |
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Moin,
angenommen, Käufer K (Verbraucher) kauf bei Verkäufer V ein Dinges D mit Kamera und überweist den Kaufpreis.
Geliefert wird dem K nun ein paar Tage später ein baugleiches Dingens ohne Kamera.
K macht nun seinen unstreitigen Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB geltend und verlangt Zusendung eines Dingens mit Kamera.
Kann K aber nun bis zur Lieferung des Dingens mit Kamera von (s)einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder muss er das Dinges ohne Kamera schon jetzt an V zurücksenden, obwohl er dann gar nix mehr in den Händen hat?
Wie seht Ihr das denn? _________________ Null Komma
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nix |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 08.01.08, 15:47 Titel: |
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Okay, hat sich auch wieder erledigt: § 439 Abs. 4 BGB.  _________________ Null Komma
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nix |
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erixx FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.09.2007 Beiträge: 94
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Verfasst am: 08.01.08, 16:06 Titel: |
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ja, ich würde sagen, der K kann ein zurückbehaltungsrecht aus §273 geltend machen. der schuldner K (nach §§439 IV iVm 346 I muss er ja die kamera zurückgeben) hat aus dem selben rechtsverhältnis (nämlich dem kaufvertrag mit nacherfüllungsanspruch) einen fälligen anspruch gegen den gläubiger V (die nacherfüllung).
§320 ist hier übrigens nicht anwendbar, weil die beiden leistungspflichten nicht synallagmatisch verknüpft sind. |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 08.01.08, 16:36 Titel: |
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Besten Dank, Erixx, für die Antwort.
Dem Grunde nach hast du Recht. M.E. ergibt sich das "Zurückbehaltungsrecht" allerdings unmittelbar aus 439 IV:
Zitat: | (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. |
Es wird also vorausgesetzt, dass der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung "liefert" - erst dann kann er Rückgewähr fordern. _________________ Null Komma
***
nix |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 08.01.08, 16:39 Titel: |
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Zitat: | ja, ich würde sagen, der K kann ein zurückbehaltungsrecht aus §273 geltend machen. | Der Rückgriff auf § 273 BGB ist gar nicht nötig und mE sogar falsch. Der Verkäufer kann die mangelhafte Sache erst dann zurückverlangen, wenn er eine mangelfreie Sache liefert. Vorher hat der Verkäufer noch keinen Anspruch auf Rücklieferung (§ 439 IV BGB) bzw. der Käufer keinerlei Pflicht, zurückzusenden.
Zitat: | § 320 ist hier übrigens nicht anwendbar, weil die beiden leistungspflichten nicht synallagmatisch verknüpft sind. | Aber hier stimme ich Dir freilich zu.
Grüße
KurzDa
P.S. Wayne war schneller und was mir auffällt - meistens antwortest Du auf Deine Fragen eh´ selbst  _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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erixx FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.09.2007 Beiträge: 94
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Verfasst am: 08.01.08, 16:47 Titel: |
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WayneInteressierts hat folgendes geschrieben:: |
Dem Grunde nach hast du Recht. M.E. ergibt sich das "Zurückbehaltungsrecht" allerdings unmittelbar aus 439 IV:
Zitat: | (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. |
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huch, genauere gesetzeslektüre  |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 08.01.08, 16:56 Titel: |
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...passiert - mach Dir da mal keinen Kopf
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 08.01.08, 16:57 Titel: |
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KurzDa hat folgendes geschrieben:: |
P.S. Wayne war schneller und was mir auffällt - meistens antwortest Du auf Deine Fragen eh´ selbst  |
Hey, das war erst das 2. Mal....
.... glaube ich .....
erixx hat folgendes geschrieben:: |
huch, genauere gesetzeslektüre |
Das ging mir aber auch so - und dann noch einen Blick in die Mutti aller Bücher und das hat mir dann den Rest gegeben.  _________________ Null Komma
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nix |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 08.01.08, 17:06 Titel: |
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die bibel? |
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KurzDa FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
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Verfasst am: 08.01.08, 17:07 Titel: |
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Die zivilrechtliche Juristenbibel - ja  _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!
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erixx FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.09.2007 Beiträge: 94
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Verfasst am: 08.01.08, 17:08 Titel: |
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spraadhans hat folgendes geschrieben:: | die bibel? |
die ists bei den christen. wir sind juristen
BGB AT und NT, ja?  |
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WayneInteressierts FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.07.2007 Beiträge: 1960
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Verfasst am: 08.01.08, 17:10 Titel: |
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erixx hat folgendes geschrieben:: |
die ists bei den christen. |
...und bei den Menschen.... _________________ Null Komma
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nix |
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