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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.12.07, 13:46 Titel:
In aller Regel wird M beide Anwälte zu bezahlen haben - ansonsten müßte das schon eine sehr heftige Auseinandersetzung sein, die von dem Anwalt ausgegangen wäre, damit der Honoraranspruch aus dem Dienstverhältnis nachträglich entfällt. Hat Anwalt A den M bedroht etc.?
Verfasst am: 30.12.07, 11:36 Titel: Nein das hat er nicht
Metzing hat folgendes geschrieben::
In aller Regel wird M beide Anwälte zu bezahlen haben - ansonsten müßte das schon eine sehr heftige Auseinandersetzung sein, die von dem Anwalt ausgegangen wäre, damit der Honoraranspruch aus dem Dienstverhältnis nachträglich entfällt. Hat Anwalt A den M bedroht etc.?
Beste Grüße
Metzing
Halt nur unwillig der gute, Der hätte seinen Vorschuss verlangt und bekommen
also schon fast komplett abkassiert.
muss der Mandant dann auch hinnehmen das z.B eine Verhandlungsgebühr verlangt wurde, ob wohl die Sache im Vergleich endet.
Wie klange ist die Verjährungsfrist wenn man Ihn verklagen will - hab ich auch schon im ZivilProzessrecht gefragt.
Sagen wir er hätte grobe Fehler gemacht gehabt unser rausgeworfener Advokat.
Hoffmann _________________ Der Dumme sagt was er weiss, und der Kluge weiss was er sagt.
Wenn ein gerichtliches Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, durch schriftlichen Vergleich beendet wird, steht dem Anwalt dennoch neben der Verfahrensgebühr und der Einingungsgebühr eine Terminsgebühr zu.
Wenn die Sache durch Vergleich beendet wurde, wirds eng mit der Anwaltshaftung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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