Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ist die Nichtabgabe von Steuererklärungen und das Nichtabführen von Steuern hinsichtlich ESt, USt, GewSt durch einen Unternehmer in 5 aufeinander folgenden Jahren bereits eine gewerbliche Steuerhinterziehung? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
natürlich... man sollte nicht mit dem sylvesterkater an den pc... die frage ist natürlich, ob wir hierdurch schon in den verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung kommen? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
gewerbsmäßig = sinngemäß: Handeln in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung von (Steuer-)Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a
wie folgt gefasst:
„§ 370a (weggefallen)“
...
2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder
nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“.
b) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
c) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort
„oder“ angefügt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Taten nach Absatz
1 verbunden hat, Umsatz- oder
Verbrauchsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte
Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile
erlangt.“
3. § 370a wird aufgehoben.
...
Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.
...
und die Gewerbsmäßigkeit fällt komplett raus... bleibt die Frage, wo ist die Grenze "großes Ausmaß"? Einzelfallbezogen im Verhältnis zu den Möglichkeiten des Täters oder mit starren Betragsgrenzen? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.