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Verfasst am: 07.01.08, 13:29 Titel: Handykauf - falsche Beratung - Handy daher nicht nutzbar
Hallo erstmal, dann versuche ich mal den individuellen Fall allgemein zu formulieren. Nicht boese sein falls es nicht an allen Stellen gelingt.
Also, man nehme an, eine Person geht zu einem Telefon/Handyanbieter um ein Handy zu kaufen. Die Person sagt bei dem Beratungsgespraech, dass dieses Handy ein Geschenk fuer einen bestehenden Vertrag (bei dem selben Anbieter) der Grosseltern sei und bittet darum ein passendes Handy vorgestellt zu bekommen. Der Person wird ein Prepaidhandy vorgeschlagen. Auf die Frage, ob man dort wirklich eine Karte fuer den Vertrag XY einsetzen kann, antwortet der Verkaeufer positiv. Zuhause angekommen, findet der Kaeufer nach langem Ausprobieren raus, dass dieses Handy nicht mit dieser Vertragskarte nutzbar ist. Somit geht der Kaeufer zurueck in das Ladenlokal um den Irrtum zu melden. Der Kaeufer hat sogar einen Zeugen, welcher beim Kauf dabei war. Er bittet diesen Zeugen mitzukommen. Bei dem Handyanbieter jedoch stellt sich raus, dass der Verkaeufer irrtuemlich davon ausging dass dieses Handy fuer eine Prepaid karte gedacht war. Was definitiv nicht der Fall ist. Da der Kaeufer mehrmals nachgefragt hatte. Eingeschnappt und persoenlich angegriffen stellt der Verkaeufer auf Sturr und will das Geraet nicht zurueck nehmen. Einer der Begruendungen koennte so klingen: Das Geraet wurde schon aus der Verpackung genommen! Was koennte dieser Kaeufer tun?
Falls ich etwas unverstaendlich erklaert habe, einfach nachfragen. Ich freue mich ueber jede Antwort!
Hier wurde eine Beschaffenheit iSd. § 434 I 1 BGB vereinbart, nämlich dass das Handy für diesen Prepaidanbieter tauglich ist). Von dieser Sollbeschaffenheit weicht das gekaufte Handy ab. Demzufolge liegt ein Sachmangel vor (ab Gefahrübergang - unproblematisch) und dem Käufer stehen die Rechte aus § 437 BGB zu. Der Käufer hat erstmal das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Kann oder will der Verkäufer nicht nacherfüllen, so kommt ein Rücktritt des Käufers in Betracht. Sinnvoll wäre es, dem Verkäufer nachweislich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen oder sich bestätigen zu lassen, dass dieser nicht nacherfüllt.
Zitat:
Einer der Begruendungen koennte so klingen: Das Geraet wurde schon aus der Verpackung genommen!
Nette Begründung, aber in dem Zusammenhang - chancenlos
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
danke schonmal fuer die antwort. Was waere denn, wenn der Kaeufer eine email schreibt und darin das Problem schildert, der Verkaeufer eine email zurueck sendet, den Vorfall bedauert aber sagt, dass er quasi "nichts machen kann" ?
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