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Verfasst am: 09.01.08, 00:35 Titel: Autowerkstatt wollte Barzahlung - Händigte Auto nicht aus
Als ich heute mein Auto von einer Kfz-Werkstatt abholte verlangte diese von mir eine Barzahlung des Rechnungsbetrages von über 300 €. Telefonisch oder persönlich war jedoch keine Barzahlung ausgemacht. Ich dachte, dass ich überweise wie üblich.
Der Werkstattchef wurde ziemlich schnell unhöflich und meinte ich müsse entweder bar bezahlen oder mit ec-Karte.
Als ich ihm sagte, dass ich keine 300 € einfach im Geldbeutel habe und als Azubi auch nicht auf dem Konto sondern das Geld am nächsten Tag von meinem Sparbuch holen wollte verweigerte er mir die mitnahme meines Autos.
Wie ist hier die rechtliche Grundlage?? Immerhin hat er mir eine Rechnung ausgestellt, auf der die Kontodaten und alle weiteren Informationen für eine Überweisung standen.
Der Werkstattchef bot mir noch an, das Geld von einem anderen Konto zu beziehen, sprich er meinte ich solle ihm die Kontonummer z.B. von meinem Vater geben, dann kann er vor Ort in der Werkstatt sofort von seinem Konto den Betrag beziehen! Soweit ich weis sind für solche Vorgänge eine Vollmacht erforderlich oder? Ich hätte dem guten Mann ja irgendeine X-Beliebige Kontonummer nennen können.
Nun habe ich noch kein Auto, bekomme es von der Werkstatt erst ausgehändigt wenn ich vor Ort bar bezahle, mit der netten Aussage des Chefs "Die guten alten Zeiten in denen man vertrauen kann die sind vorbei". Meine Frage, ist es rechtlich erlaubt mein Auto einzubehalten??
Das gesetzgeberische Ideal ist die barzahlung, auf anderes muss sich niemand einlassen, wenn nicht vorher etwas abweichendes vereinbart war. Schon das "Angebot" der Kartenzahlung stellt ein Zugeständnis dar. Um sich seine forderung zu sichern kann eine Werkstatt das "Werkstück" bis zur Zahlung einbehalten.
.....und, wenn ich mich nicht irre, ab einem gewissen zeitpunkt standgebühren verlangen. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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