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Schule & Hochzeiten - frei?

 
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quarki
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 13.01.08, 15:14    Titel: Schule & Hochzeiten - frei? Antworten mit Zitat

Hallo,

heute mal eine Frage, die wohl ins Schulrecht passt. Die angenommene Schule steht in Hessen und wir gehen davon aus, dass ein Zweitklässler in der ersten Woche zu der Hochzeit seiner Tante eingeladen wäre. Klar, hier wäre zunächst das Gespräch mit dem Klassenlehrer zu suchen, aber gibt es hier auch irgendwelche Grundsätze für z.B. einen Tag Befreiung oder so was?

Ich gehe davon aus, dass dies grundsätzlich gemacht wird. Dennoch fand ich die Frage für mich im Moment sehr interessant.

Vielen lieben Dank für eine Antwort.

Sonnige Sonntagsgrüße

Quarki
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 13.01.08, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt bestimmt keine explizite Liste, für welche Ereignisse beurlaubt werden darf/muss und für welche nicht.
In der entsprechenden Vorschrift findet sich dort wahrscheinlich eine Formulierung wie "bei wichtigen persönlichen oder familiären Ereignissen" o.ä. Im Zweifel liegt die Entscheidung wohl erstmal(wenn man nicht vorhat, das durch die Instanzen durchzuklagen) bei der Schule.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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quarki
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 13.01.08, 15:36    Titel: Danke .... Antworten mit Zitat

... schööööön! Lachen
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 13.01.08, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Nach § 69 Abs. 3 HSchG kann die Beurlaubuing eines Schülers erfolgen, dieses ist duch das Ministerium wiefolgt konkretisiert
Hess KuMi hat folgendes geschrieben::
Aus besonderen Gründen – beispielsweise familiären Anlässen oder Sportwettkämpfen – können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Hierzu muss rechtzeitig von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern selbst ein entsprechender Antrag gestellt werden, der die Gründe für die Beurlaubung erläutert. Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage andauert, liegt die Entscheidung hierüber bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Bei größeren Zeiträumen oder Phasen unmittelbar vor und nach den Ferien ist die Schulleitung zuständig. (...)
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 13.01.08, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

Schöööner.... Lachen
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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