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Verfasst am: 24.01.08, 16:46 Titel: Vertrag mit Fitnessstudio U18: Kündigungsrecht?
Guten Tag alle zusammen,
ich habe eine Rechtsfrage zum Thema Vertragsabschluss Minderjähriger.
Dazu beziehe ich mich auf folgenden Rechtsfall:
Eine Minderjährige, z.B. 17 Jahre, schließt einen Vertrag mit einem Fitnessstudio ab. Dieses Fitnessstudio setzt in der Regel eine unkündbare Vertragslaufzeit von einem Jahr fest. Im Falle der Schülerin werden zwei Jahre festgelegt, dafür wird aber der monatliche Beitrag gemindert.
(Ich hoffe, die Schilderung des Falles ist nicht individuell geraten)
Eine Kündigung ist nur gültig, wenn der Vertragspartner wegzieht oder schwer erkrankt.
Der Vertrag wird weder von den Eltern unterschrieben, noch erhält die Minderjährige eine Kopie mit den Konditionen.
Inzwischen ist die Schülerin volljährig und ist zeitlich und finanziell nicht mehr in der Lage, das Fitnessstudio zu besuchen. Sie bittet den Eigentümer des Studios, schon wenige Monate, bevor sie wegzieht und Grund zur Kündigung hätte, aus dem Vertrag aussteigen zu dürfen. Der Eigentümer lehnt ab.
Wie ist die Rechtslage? Welche Möglichkeiten hat sie Schülerin nun?
Ist es rechtswidrig, wenn sie dem Fitnessstudio schriftlich eine Kündigung zukommen lässt, sich darin evtl. auf das BGB beruft und dem Fitnessstudio anschließend ihr Konto sperrt und somit den monatlichen Bankeinzug verweigert?
Oder muss sie die verbleibenden Monate einfach „in den sauren Apfel beißen“ und weiterhin ihre Gebühr bezahlen?
Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen
Seit wann ist die Schülerin schon 18?
Wenn das schon ein Weilchen her ist, dann dürfte der Vertrag inzwischen stillschweigend Gültigkeit erlangt haben.
Auf welchen Teil des BGB will sie sich denn berufen? Auf den, wo drinsteht, dass Verträge auch einzuhalten sind?
Der Vertrag wurde im Januar/Februar 2007 abgeschlossen, volljährig ist sie seit März 2007.
Ich weiß nicht mehr genau, welcher Paragraph es ist. Irgendwas mit "schwebend unwirksam" da sie bei Vertragsabschluss ja beschränkt geschäftsfähig war...
Das mit dem BGB war nur so ne Idee
Hat die Schülerin keine andere Möglichkeit?
Das Problem an der angestrebten "Minderjährigkeits-Schiene" ist aber, dass der schwebend unwirksame Vertrag voll wirksam wird, wenn er mit Erreichen der Volljährigkeit weitergenutzt und nicht widerrufen wird. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Sich brav an den Vertrag halten, d.h. vertragsgerecht kündigen und bis zum Vertragsende seinen Verpflichtungen nachkommen.. _________________ Geist ist Geil!
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