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Verfasst am: 30.01.08, 21:00 Titel: Information über Baulärm am Urlaubsort vor Reisebeginn
Hallo,
nach der Buchung einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter in der Hauptsaison, teilt der Veranstalter ca. 6 Wochen vor Antritt der Reise den Gästen über das Reisebüro schriftlich mit, daß links und rechts neben dem gebuchten Hotel Bautätigkeiten in der betreffenden Zeit durchgeführt werden und Beeinträchtigung nicht auszuschließen sind.
Das Reisebüro unterbreitet den Gästen Reisealternativen, von denen auch eine akzeptabel sein könnte, leider ist diese Alternative 20% teurer als die ursprünglich gebuchte Reise. Zudem ist für die speziellen Bedürfnisse der Gäste (2E + 2K) auch die Qualität der Alternative etwas schlechter (Doppelzimmer mit sep. Schlafzimmer, statt 2 Doppelzimmer; Großstadt statt exklusiver Badeort).
Andere Alternativen stehen aufgrund des aktuellen Termins und der Reise in der Hauptsaison nicht zur Verfügung.
Nun zu den Fragen:
1. Beim Umbuchen auf die Alternative. Wer trägt die Kosten für Umbuchung und den 20% Aufschlag?
2. Ist eine Stornierung möglich, falls die Gäste die Umbuchungskosten nicht tragen können/wollen? Fallen für die Stornierung Kosten für die Gäste an?
3. Wie sieht es im 2. Fall mit Schadenersatz für "entgangene Urlaubsfreude" aus?
4. Falls die Möglichkeiten 1-3 ausscheiden und die Gäste sich entschließen den Urlaub anzutreten, ist dann ein späterer Reisemangel aufgrund des Baulärms ausgeschlossen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre/Eure Meinungen.
Gruß Summerhill
Verfasst am: 31.01.08, 08:11 Titel: Re: Information über Baulärm am Urlaubsort vor Reisebeginn
summerhill hat folgendes geschrieben::
1. Beim Umbuchen auf die Alternative. Wer trägt die Kosten für Umbuchung und den 20% Aufschlag?
der Kunde
summerhill hat folgendes geschrieben::
2. Ist eine Stornierung möglich, falls die Gäste die Umbuchungskosten nicht tragen können/wollen? Fallen für die Stornierung Kosten für die Gäste an?
Ist man mit den angebotenen Alternativen nicht einverstanden, kann man ohne Stornokosten stornieren
summerhill hat folgendes geschrieben::
3. Wie sieht es im 2. Fall mit Schadenersatz für "entgangene Urlaubsfreude" aus?
Entgangene Urlaubsfreuden - nur in Österreich
Nutzlos aufgwendete Urlaubszeit - nur in Deutschland
beide nur anwendbar, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde!
summerhill hat folgendes geschrieben::
4. Falls die Möglichkeiten 1-3 ausscheiden und die Gäste sich entschließen den Urlaub anzutreten, ist dann ein späterer Reisemangel aufgrund des Baulärms ausgeschlossen?
Ja, weil man ja davon gewusst hat!
Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Änderungen gegenüber der Katalogausschreibung, dies den Kunden mitzuteilen und sofern er dazu (noch) in der Lage ist, Alternativen anzubieten.
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