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kunsel FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2007 Beiträge: 114 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 12.02.08, 20:55 Titel: Gymnasium: Wiederholen verweigert |
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A besucht ein Gymnasium in Hamburg. A ist in Klasse 12. A hat leider eine ungenügende
Leistung im Fach 1 erreicht. A würde nun gerne die 12. Klasse wiederholen. Dies
wird von der Schule jedoch mit der Begründung verweigert, dass A ein Jahr zu spät
eingeschult wurde; A kommt nämlich aus dem Ausland und wurde daher zu spät in die
1. Klasse eingeschult.
Darf die Schule A ein Wiederholen des 12. Jahrgangs mit der Begründung verweigern?
Wie sähe die Rechtssprechung in so einem Fall aus?
Welche Möglichkeiten hat A sonst noch, die allgemine Hochschulreife zu erreichen,
außer dem Abgendgymnasium? |
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mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 12.02.08, 21:26 Titel: Re: Gymnasium: Wiederholen verweigert |
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kunsel hat folgendes geschrieben:: | Welche Möglichkeiten hat A sonst noch, die allgemine Hochschulreife zu erreichen,
außer dem Abgendgymnasium? | Wechsel des Bundeslandes? NIedersachsen oder Schleswig-Holstein sind ja nicht sooo weit weg. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
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Kurt Knitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 1377 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 12.02.08, 21:31 Titel: |
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Hallo kunsel,
Zitat: | A würde nun gerne die 12. Klasse wiederholen. Dies
wird von der Schule jedoch mit der Begründung verweigert, dass A ein Jahr zu spät
eingeschult wurde; A kommt nämlich aus dem Ausland und wurde daher zu spät in die
1. Klasse eingeschult. |
Das muss ein Missverständnis sein. Welche 1. Klasse ist gemeint, die der Grundschule?
Wie lautet der schriftliche Wortlaut der Ablehnung?
Schöne Grüße
Kurt _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552 |
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kunsel FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2007 Beiträge: 114 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 12.02.08, 21:31 Titel: |
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Genau diese Möglichkeit ist mir auch eingefallen. ^^
Aber ist ein solches vorgehen seitens der Schule überhaupt rechtmäßig?
Gesetzlich habe ich dabei keinen Einspruch gefunden. Habe extra nochmal gestöbert, was §44 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) angeht. Aber eine solche Begründung lässt sich mir nirgends erschließen. |
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Kurt Knitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 1377 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 13.02.08, 11:53 Titel: |
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Wie lautet der Text der schriftlichen Ablehnung (bitte ganz exakt, nur alle Daten löschen, die auf reale Personen schließen lassen würden)? _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552 |
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kunsel FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2007 Beiträge: 114 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 13.02.08, 12:49 Titel: |
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Da es sich um einen fiktiven, abstrakt dargestellten Fall handelt, habe ich mir bisher nicht die Mühe gemacht, eine fiktive schriftliche Ablehnung zu formulieren. Sagen wir es besteht die mündliche Formulieren: "A kann nicht wiederholen, da A ein Jahr zu spät eingeschult wurde." |
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Kurt Knitz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.10.2005 Beiträge: 1377 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 13.02.08, 12:58 Titel: |
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Dann beende ich meine Teilnahme an diesem Thread, für so einen Schmarren habe ich keine Zeit. Genausogut könnten Sie schreiben: Es besteht die mündliche Formulierung "A kann nicht wiederholen, weil der Mondstand am Tag der Einschulung nicht Vollmond war". _________________ Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552 |
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mitternacht FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.05.2005 Beiträge: 6331 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 13.02.08, 15:26 Titel: |
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kunsel hat folgendes geschrieben:: | Da es sich um einen fiktiven, abstrakt dargestellten Fall handelt, habe ich mir bisher nicht die Mühe gemacht, eine fiktive schriftliche Ablehnung zu formulieren. Sagen wir es besteht die mündliche Formulieren: "A kann nicht wiederholen, da A ein Jahr zu spät eingeschult wurde." | Dann geht man mit dem fiktiven Schreiben zum fiktiven Ministerium, und der fiktive Ministerialbeauftragte wird der fiktiven Schule dann schon den Marsch blasen. Rein fiktiv natürlich. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau! |
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kunsel FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2007 Beiträge: 114 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 13.02.08, 18:26 Titel: |
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Danke sehr, dann bin ich aufgeklärt, was diesen fiktiven Fall betrifft. ^^ |
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