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Hallo ein freund von mir hat folgendes Problem ....
...ihm wurde vor einiger Zeit sein Fahrad angeschlossen geklaut und auf Anzeige hin von der Versicherung ersetzt. Nun fand er vor kurzem sein altes, gestohlenes Fahrrad wieder , was nun bei ihm im Keller steht. Allerdings ist er sich jetzt nicht sicher ob es noch sein fahrrad ist und er damit machen kann was er will oder ob es durch die bereits erfolgte Erstazleistung der Versicherung nun auch dieser gehört?!
Kann man freund also nun das fahrad verkaufen/verschenken/fahren oder muss er dann das Ersatzfahrad bzw das Gefundene wieder abgeben ?
Und wenn er es behalten könnte ist er trotzdem verpflichtet irgendwo meldung zu machen ?
Der Fahrraddiebstahl gilt als abgewickelt, wenn das Fahrrad nicht innerhalb von 3 Wochen nach der Diebstahlanzeige wieder auftaucht.
jo,. das ist soweit richtig, aber bei weitem nicht vollständig.....
EinervondenGuten hat folgendes geschrieben::
irgendjemand irgendwelche anderen einwände bezüglich der rechtslage ?
nee, zur Rechtslage bis dahin zunächst mal nicht. Bedingungsgemäß ist geregelt, dass das gestohlenen Fahrrad erst dann ersetzt wird, wenn es nachweislich nach drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls bei der Polizei noch nicht wieder aufgefunden wurde.
aber die ursprüngliche Frage war ja:
EinervondenGuten hat folgendes geschrieben::
Kann man freund also nun das fahrad verkaufen/verschenken/fahren oder muss er dann das Ersatzfahrad bzw das Gefundene wieder abgeben ?
Da können wir z.B. im § 25, Abs. 2 der VHB 92 lesen: Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Ähnliche Vorschriften finden sich auch in den neueren Bedingungen.
Also, entweder Fahrrad oder Geld. Beides gleichzeitig geht nicht.
EinervondenGuten hat folgendes geschrieben::
Und wenn er es behalten könnte ist er trotzdem verpflichtet irgendwo meldung zu machen ?
Wie oben schon erläutert, er kann es nicht behalten, aber zur Meldung ist er bedingungsgemäß verpflichtet: vgl. z.B. § 25, Abs. 1 der VHB 92: Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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