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Schwerbehinderter Beamter a. L./ Amtsärztliche Untersuchung

 
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Mobbingopfer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 13:57    Titel: Schwerbehinderter Beamter a. L./ Amtsärztliche Untersuchung Antworten mit Zitat

Sachverhalt:
Ein Beamter auf Lebenszeit bewirbt sich bei einem anderen Dienstherrn.
Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50.

Der "neue" Dienstherr (also die Behörde, bei der sich der Beamte beworben
hat) macht die Einstellung von einer Amtsärztlichen Untersuchung abhängig.

Frage:
Ist es zulässig, den Bewerber (= den schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit)
vor einer Einstellung einer Amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen ? Mit den Augen rollen
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Michelle2512
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht ist ja die erneute Untersuchung einfach nur im Rahmen der Fürsorgepflicht des AGs zu sehen? Er möchte einfach wissen, ob der AN die künftigen Aufgaben - aufgrund seiner Schwerbehinderung - überhaupt ausführen kann/darf. Oder ob gesundheitliche Bedenken bestehen, den AN in dem gewünschten Aufgabengebiet einzusetzen?

Im übrigen ist m. W. eine amtsärztliche Untersuchung vor Einstellung nicht unüblich, oder irre ich da?
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 21.03.08, 00:27    Titel: Antworten mit Zitat

Es könnte - trotz aller Diskrimninierungsverbote - schon schwierig sein, einen qurschnittgelähmten und schwer sehbehinderten Bewerber z.B. als Beamten im Feuerwehrdienst zu beschäftigen.

Übrigens gibt es für Beamtenrecht, weil es ein recht spezialisiertes Teilgebiet des Sozialrechts ist, hier ein eigenes Forum - am besten dorthin verschieben.
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mondbein
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 129
Wohnort: Rheinland-Pfalz

BeitragVerfasst am: 21.03.08, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Bruder, ebenfalls Beamter, ist zum 1 Februar von NRW nach RLP versetzt worden. Er musste hier in RLP ebenfalls zum Amtsarzt, der beurteilen sollte, ob er hier wohl noch lange genug "halten" würde.
Er ist übrignes nicht schwerbehindert.
_________________
Die Hummel hat 0,7 qcm Flügelfläche bei 1,2 Gramm Gewicht.
Nach den bekannten Gesetzen der Aerodynamik ist es unmöglich, bei diesen Verhältnissen zu fliegen.
Die Hummel weiß das aber nicht - und fliegt einfach.....
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Zollkodex-Ritter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 24.03.08, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Also bei den Amtsärzten, bei den ich immer war, kannten meine Aufgabengebiete gar nicht und konnten erst nach dem Gespräch mit mir feststellen, ob ich geeignet war oder nicht...

Und Fürsorge kann auch Diskriminierung sein...
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 26.03.08, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

In NRW ist jeder Beamte vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf seine gesundheitliche Eignung hin zu untersuchen (VV zu § 7 LBG).

Wenn ich jemanden im Wege der Versetzung übernehmen, will ich doch auch wissen, wen ich mir einkaufe. Wenn er sich nicht untersuchen lassen will, kann er ja beim alten Dienstherrn bleiben.

HANS
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Mount'N'Update
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.03.08, 00:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hans Speicher hat folgendes geschrieben::
In NRW ist jeder Beamte vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf seine gesundheitliche Eignung hin zu untersuchen (VV zu § 7 LBG).


Ich bin mir nicht sicher, ob die Vorschrift hier passt, denn er wird ja in kein Beamtenverhältnis berufen (da er sich schon in einem befindet), sondern will nur den Dienstherrn wechseln. Dadurch wird m.W. kein neues Beamtenverhältnis begründet. Eine Untersuchung müsste also auf Grund einer anderen Vorschrift angeordnet werden. Frage
_________________
Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Versetzung - § 28 LBG NRW - fehlt ein solcher HInweis.

Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass ich auch bei einer Versetzung über den Gesundheitszustand des Beamten Klarheit haben möchte.
Dazu fordern wir - im Einverständnis mit dem Beamten - seine Personalakte an. Dazu gehören dann auch die Krankenvorgänge, soweit sie in die Personalakte aufgenommen werden dürfen. Danach kann man sich schon mal seine Gedanken machen.,

Hans
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