Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Beurteilung - Regelbeurteilung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Beurteilung - Regelbeurteilung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
fronni
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.03.2008
Beiträge: 1
Wohnort: Luckenwalde

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 07:11    Titel: Beurteilung - Regelbeurteilung Antworten mit Zitat

Wie kann ich mich gegen eine nicht angemessene Regelbeurteilung wehren. Per Einspruch bzw. Widerspruch ist mir klar. Kennt aber jemand Quellen aus denen ich Formulierungshilfen oder ähnliches beziehen kann?

Hintergrund meiner Frage ist, dass ich in eine übergeordnete Dienststelle gewechselt bin (Abordnung). Diese neue Stelle ist mit A13 bewertet. Vorher hatte ich eine A10 Stelle. Im Wege der Regelbeurteilung erhielt ich von der übergeordneten Dienststelle einen Beurteilungsbeitrag mit 6 Punkten. Da die ursprüngliche Dienststelle noch die Beurteilung erstellt, sollen im Ergebnis nur noch 5 Punkte rauskommen. Der Wechsel der Dienststelle erfolgte innerhalb eines Fachbereiches. Wie ich die Punkte lese, habe ich einen A13 Posten besser im Griff als einen A10 Dienstposten des gleichen Fachgebietes.Ich soll auf Grund des Beurteilungssystems zum Bauernopfer werden, da andere, welche in der breiten Masse mitschwammen, nun schon die 3. Beurteilung bekämen. Tut mir wirklich leid, aber Mitleid ist an dieser Stelle unpassend. Es soll sich um Leistungsbeurteilungen handeln.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

Formulierungtshilfen sind mir nicht bekannt. Ich bezweifel, dass es solche auch bei der Unterschiedlichkeit der Fälle gibt. Es gibt allerdings genügend Literatur über Beurteilungen bei Beamten.
Ich wünsche bei dem Vorhaben viel Spaß. Wenn dem Beurteiler nicht Formfehler, o.ä. nachzuweisen sind oder Beahutpungen tatsächlicher Art vorliegen, die nicht beweisbar sidn, ist es ausserordentllich schwierig, Beurteilungen anzufechten. Hier handelt es sich um perönliche Werturteile.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 22.03.08, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

ein Widerspruch prüft den formellen Aspekt. ob du nun 5 oder 6 Punkte "verdienst" wird nicht geprüft. Somit ist der WS nur lohnend, wenn formeller Fehler erkennbar sind.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BeamtVG
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 22.03.08, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte darüber hinaus hier auch (für den Bereich des Bundes) § 90e Abs. 1 Satz Nr. 1 BBG greifen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
D.R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 22.03.08, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

bei einer Beurteilung ? - nein -
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BeamtVG
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 22.03.08, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Und warum nicht?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
BeamtVG
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 28.03.08, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, lieber D. Ritter, nun bleiben Sie leider noch immer eine Antwort auf das Ergebnis Ihrer Antwort schuldig!
In einer Klausur hätten Sie dafür eine "5" bekommen, da Sie Ihre Argumentation nicht begründet haben und jeder Laie kann hier fettgedruckt auftreten und "Nein" sagen kann!

Um aber nochmals ausführlicher darzustellen, was mein Anliegen war, hier nochmals eine Erläuterung:

Es ist ja vielleicht rechtlich in Ordnung, eine aus Sicht des Beamten schlechte Beurteilung zu erteilen, aber wenn sie (die Unterlage - als "Bewertung" - in der Personalakte) sich nach o.g. Vorschrift und nach Sachverhaltsaufklärung durch gegenteilige Äußerung des Beamten als unbegründet oder falsch erwiesen hat, dann muss sie doch aus derselbigen entfernt werden, oder?
Und wo sonst sollte dann eine Beurteilung aufbewahrt werden, die noch eine Verwertung erfahren sollte?

Zur Beweisführung gilt auch hier der Grundsatz, dass der beurteilte Beamte nicht seine "Unschuld" beweisen muss, sondern der Beurteiler den" Beweis" für seine "Bewertung" liefern muss. Oder sehe ich das falsch?

Über § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG ist definitiv nicht zu streiten!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Hans Speicher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Der Beamte will sich gegen eine "falsche" = schlechte Beurteilung wenden. Also muss er beweisen, dass die Beurteilung unzutreffend ist.

Da Beurteilungen ein "Akt wertender Erkenntnis darstellt" wird dem Beamten das vermutlich schwer fallen.

Hans
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Babub
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.02.2006
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 31.03.08, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ein hilfreicher Link:

http://www.tresselt.de/rechtsmittel.htm
_________________
"Im Auslegen seid frisch und munter!
Legt ihr's nicht aus, so legt was unter."

J.W. von Goethe
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.