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"Berufung"? Nächste Instanz bei DAB?

 
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HendrikL.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: 20.03.08, 20:22    Titel: "Berufung"? Nächste Instanz bei DAB? Antworten mit Zitat

Hallo,
A hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen B. geführt. Die wurde jetzt beantwortet und mit abstrusen Begründungen abgewiesen (auf manche Punkte wurde z.B. gar nicht eingegangen).

Gibt es eine Art Revisionsmöglichkeit? Nehmen wir an, A wohnt in NRW. Was ist die nächst höhere Instanz?

Danke!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.03.08, 01:09    Titel: Antworten mit Zitat

"Instanzen" gibt es gar nicht, da es sich nicht um den ordentlichen Rechtsweg handelt.
Man kann natürlich zum Vorgesetzten bzw. zur vorgesetzten Behörde des die DAB abweisenden Beamten bzw. der Behörde gehen.
Beispiel: DAB gegen Polizisten beim Polizeipräsidenten, danach zum Innenministerium.
Bringen wird das aber in den allermeisten Fällen nichts, da niemand Interesse hat, hier einen parallelen Rechtsweg aufzumachen.
Abgesehen davon gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, daß ein Beamter disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wird.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 24.03.08, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Auf Anregung verschoben zum Beamtenrecht.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 26.03.08, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die meisten Dienstaufsichtsbeschwerden sind gar keine.

Die Beschwerdeführer wenden sich an den Vorgesetzten, um eine andere Entscheidung zu erreichen. Dafür sind die ordentlichen Rechtsmittel vorhanden (Widerspruch, Klage usw).

Bei der DA soll das Verhalten des Beamten gerügt werden. Und was der Dienstvorgesetzte da entscheidet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, Einen Anspruch auf eine wie auch immer geartete Entscheidung hat kein Bürger.

Deshalb gilt für die Dienstaufsichtsbeschwerde auch das dreifache F-Prizip! Auf den Arm nehmen

Hans
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