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Diplomarbeiten und deren Vorstellung in Forschungsseminaren

 
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sonnebln
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.03.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.03.08, 23:42    Titel: Diplomarbeiten und deren Vorstellung in Forschungsseminaren Antworten mit Zitat

Im Zusammenhang mit dem Uhrheberrecht an Diplomarbeiten stelle ich mir folgende Fragen:

Zitat:
§12 (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.


Heisst dies, dass dem Urheber einer (unfertigen) Diplomarbeit freizustellen ist, ob er über deren Inhalt berichtet? Ist es zulässig, von einem Diplomanden zu verlangen, von den Inhalten seiner in Entstehung befindlichen Diplomarbeit in einem Forschungsseminar zu berichten?

Welche rechtsgültigen Einschränkungen kann ein in einem Forschungsseminar vortragender Diplomand seiner Zuhörerschaft auferlegen um die Verwertungsmöglichkeiten seines Vortrags zu begrenzen?

Kann mir jemand die Rechtslage erklären?
Vielen Dank!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 00:46    Titel: Re: Diplomarbeiten und deren Vorstellung in Forschungssemina Antworten mit Zitat

sonnebln hat folgendes geschrieben::
Ist es zulässig, von einem Diplomanden zu verlangen, von den Inhalten seiner in Entstehung befindlichen Diplomarbeit in einem Forschungsseminar zu berichten?


Natürlich ist es zulässig, weil man immer viel fordern kann. Es ist auch zulässig, wenn ich von Ihnen verlange, mir 1000 EUR zu überweisen.

Ob es unzulässig wäre, eine Weigerung als Anlaß zu nehmen, auf seinen Diplomanden sauer zu sein, müssen Sie Ihren Professor fragen. Winken
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 29.03.08, 01:59    Titel: Re: Diplomarbeiten und deren Vorstellung in Forschungssemina Antworten mit Zitat

sonnebln hat folgendes geschrieben::
Im Zusammenhang mit dem Uhrheberrecht an Diplomarbeiten stelle ich mir folgende Fragen:

Zitat:
§12 (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.


Heisst dies, dass dem Urheber einer (unfertigen) Diplomarbeit freizustellen ist, ob er über deren Inhalt berichtet?
Nein. Wenn der/die Diplomvater/mutter ihn/sie zu einem Seminar schickt, damit sie/er dort über seine Arbeit vorträgt, dann sollte er/sie das auch tun. Das ist Teil der Ausbildung. Der Text heißt, dass nur sie/er den Vortrag halten darf - niemand sonst.
Zitat:
Ist es zulässig, von einem Diplomanden zu verlangen, von den Inhalten seiner in Entstehung befindlichen Diplomarbeit in einem Forschungsseminar zu berichten?
Ja. Und als Diplomand sollte man dieser Aufforderung auch nachkommen - auch das Auftreten bei wissenschaftlichen Tagungen kann mitbewertet werden (und wird es auch), nicht nur der Packen Papier, den man hinterher abgibt.
Zitat:
Welche rechtsgültigen Einschränkungen kann ein in einem Forschungsseminar vortragender Diplomand seiner Zuhörerschaft auferlegen um die Verwertungsmöglichkeiten seines Vortrags zu begrenzen?
Keine.

Der Vortrag wird mit Sicherheit nicht verwertet - nur die Inhalte. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, die "patentfähigen" Inhalte so zu verpacken, dass keiner sie verwerten kann. Wenn anstelle eines Schaltplanes nur das dekorative Gehäuse gezeigt wird; anstelle eines Fotos der Anlage nur eine "vereinfachte Schemazeichnung" ...

Zitat:
Kann mir jemand die Rechtslage erklären?
Vielen Dank!
Nein; es fehlen Informationen.

Beispiel: Wenn <Automobilbauer> beim Forschungsinstitut <Automobilbau-Verbesserer> ein Projekt vergibt, in dessen Rahmen auch Diplom- oder Doktorarbeiten angefertigt werden, dann behält <Automobilbauer> sich normalerweise die Nutzung sämtlicher im Rahmen des Projektes gemachten Erfindungen vor. "Verwertungsmöglichkeiten" im Rahmen solcher Drittmittelforschung sind rechtlich anders zu bewerten als "Hochschulerfindungen" oder Erfindungen im Rahmen von "externen" Arbeiten, bei denen der Jungforscher komplett in die Firma integriert ist (kommt nach meiner Erfahrung aber eher bei "erfindungsfreien" Betriebswirten, Kaufleuten o. ä. vor).
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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