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Folgendes Problem:
Unversicherte Personen des 4. Kap. SGB XII ( Grundsicherung im Alter) haben Schweizer Renten und wären deshalb in der Schweiz pflichtversichert, da sie im Wohnland Deutschland keinen Zugang in eine Krankenkasse haben ( § 5 Abs. 8a SGB V).
Die Schweiz verweigert dies seit kurzem völlig, hat auf Durchzug gestellt!
Art 114 der DVO 574/72 sieht im Streitfall eine Vorleistungsverpflichtung beim Träger im Wohnland vor.... dies ist nach Anhang 2 der DVO die hier gewählte Krankenkasse.
Diese beruft sich aber auf § 5 Abs. 8a SGB V und verweigert eine Aushilfe....
Dies kann meines Erachtens aber nicht richtig sein, da die Kasse ...vorleisten muss... und zwar für die Schweiz, die als EU Mitglied gilt. Nach den EU Regelungen darf ein Anrecht nicht einfach untergehen, ergo müsste dieser Anspruch in Deutschland sichergestellt werden.
In der Vorleistungsnorm des Art 114 der DVO 574/72 steht wörtlich:
...bezieht (dann) eine Person...vorläufige Leistungen nach dem vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften..
-bezieht- kann m.E. nicht bedeuten, von dr Kasse hier ausgeschlossen zu sein, da es eben um Aushilfe geht! Der Einzelne wird nicht in die Schweiz verwiesen, dort seine Ansprüche einzuklagen, er hat im Inland diese Aushilfsrecht, es wäre dann Sache der Kasse. über die Verbindungsstellen in der Schweiz einiges zu bewirken...
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