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Verfasst am: 24.04.08, 15:50 Titel: Terminsgebühr und § 495a ZPO
Moin,
fällt die Terminsgebühr im Verfahren nach § 495a ZPO immer (also immer, immer, immer) an?
Also auch dann, wenn der Kläger Klage erhebt, der Beklagte erwidert und das Gericht dann kurzerhand urteilt?????
Das kann ich ja gar nicht glauben (obwohl's so im Gesetz steht).
Und wenn das so ist: Kann ein bereits gestellter KFA im Nachhinein noch um eine Terminsgebühr "erweitert" werden? _________________ Null Komma
***
nix
also die Terminsgebühr fällt nach Nr. 3104 VV RVG an, wenn nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Vergleich geschlossen wurde.
Ob das immer gilt, keine Ahnung. Ob es Ausnahmen geben könnte, müßte man im Kommentar zum RVG mal nachlesen.
Ja, eine Nachfestsetzung ist i.d.R. kein Problem. _________________ Gruß
Peter H.
Man lernt eben nie aus. Zum Glück ist das alles nur fiktiv, sonst könnte man sich ja unter Umständen noch über verschenkte Gebühren ärgen.
Weiter fiktiv ist anzunehmen, dass der KFA heute erst per Post raus ist. Würde man dann nur die Terminsgebühr ergänzen ("es wird gebeten, den KFA vom ... wie folgt zu ergänzen:") oder würde man etwa formulieren "Unter Rücknahme des KFA vom ... beantragt der Kläger nun, die nachfolgenden Kosten ..... festzusetzen:"? _________________ Null Komma
***
nix
KfB auf jeden Fall ergänzen, nie zurücknehmen. Wenn er erst heute raus ist, spielt das keine Rolle. Bei länger dauernden Verfahren (Rechtsmittel, Akten sind nicht da, Kosten können nicht festgesetzt werden) u. U. schon und zwar wegen der Verzinsung. _________________ Karma statt Punkte!
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