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Verfasst am: 24.04.08, 09:51 Titel: Erst Einstweilige Verfügung dann Abmahnung möglich?
Ist es möglich erst eine Einstweilige Verfügung zu beantragen und wenn man die erhalten hat, den Störer abzumahnen? Wenn der dann nicht reagiert, schickt man ihm die bereits erhaltene Einstweilige Verfügung zu.
Wenn er auf die Abmahnung wunschgemäss reagiert, zahlt man natürlich selber die Kosten für die Einstweilige Verfügung.
Ist das rechtlich ok und machbar?
Verfasst am: 24.04.08, 14:11 Titel: Re: Erst Einstweilige Verfügung dann Abmahnung möglich?
phil26 hat folgendes geschrieben::
Ist es möglich erst eine Einstweilige Verfügung zu beantragen und wenn man die erhalten hat, den Störer abzumahnen? Wenn der dann nicht reagiert, schickt man ihm die bereits erhaltene Einstweilige Verfügung zu.
Wenn er auf die Abmahnung wunschgemäss reagiert, zahlt man natürlich selber die Kosten für die Einstweilige Verfügung.
Ist das rechtlich ok und machbar?
Wenn er nicht reagiert, zahlt man die Kosten ebenso, wenn er diese Regelung als endgültig anerkennt, § 93 ZPO.
Denn dann hatte der Abgemahnte zum Zeitpunkt des EV-Antrags ja nicht durch sein Verhalten Anlaß zur Klageerhebung gegeben gehabt.
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