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Verfasst am: 28.05.08, 18:44 Titel: Falsche Beratung durch einen Anwalt
Guten Abend,
Zu folgendem Fallbeispiel habe ich eine Frage:
A schuldet B unbestritten 20.000,00 Euro möchte diese aber nicht bezahlen. A geht zum Anwalt und es kommt zum Prozess. In diesem bekommt A vom Richter mitgeteilt, dass leider 17.500,00 Euro bereits verjährt sind. Nur 2.500,00 Euro stehen A noch zu.
B bezahlt auf das Anderkonto des Anwalts. Der Anwalt behält das Geld gleich ein und schickt A über die Rest-Rechnungsbetrag eine Rechnung da ja Streitwert 20.000,00 Euro.
A wurde weder über evtl. Verjährungsfristen beraten noch über die Möglichkeit der Prozesskostenbeihilfe aufgeklärt obwohl dem Anwalt die zur Zeit prekäre finanzielle Situation bekannt war.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 28.05.08, 19:45 Titel:
Ich verschieb mal zum Anwaltsrecht. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Der RA haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass nicht auf die Möglichkeit von PKH hingewiesen wurde, obwohl der RA die "Bedürftigkeit" hätte erkennen müssen.
Gleiches gilt, wenn die Verjährung eindeutig erkennbar gewesen ist. Dann hätte er seinen Mandanten entsprechend beraten müssen, auf die Verjährung hinweisen und die dadurch entstehenden Prozessrisiken aufzeigen müssen.
Das mit der Verjährung klappt jedoch nur, wenn B sich auch darauf berufen hat.
Ich meine mal kürzlich gelesen zu haben, dass ein Richter, der von sich aus auf die Verjährung hinweis, Sorgnis zur Befangenheit gibt. _________________ Null Komma
***
nix
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.05.08, 13:05 Titel:
WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Ich meine mal kürzlich gelesen zu haben, dass ein Richter, der von sich aus auf die Verjährung hinweis, Sorgnis zur Befangenheit gibt.
Ja, das ist eine Einrede, die die Partei erheben muß und die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Folglich ist in der Tat Befangenheit zu besorgen, wenn das Gericht der einredebefugten Partei einen solchen Hinweis gibt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Die Frage ist nur, was passiert, wenn die Sache gelaufen und das Urteil rechtskräftig ist?
Spontan würde mir Amtshaftung einfallen - aber wirklich nur sehr spontan. Hat jemand Ideen?
Hm, letztlich wäre es dann auch Aufgabe des RA gewesen, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Das Unterlassen könnte dann wiederum ihmgegenüber zu einem Schadensersatzanspruch führen...
Hat jemand weitere Meinungen? _________________ Null Komma
***
nix
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