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Gewährleistungsanspruch in Filiale trotz Versandkauf

 
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Tottach
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.05.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 14:50    Titel: Gewährleistungsanspruch in Filiale trotz Versandkauf Antworten mit Zitat

Um diesen Fall zu verdeutlichen nehmen wir an ein Kunde K bestellt bei einem Versandhandel V, der auch Filialen in mehreren Großstädten betreibt, eine Grafikkarte.

Nach 3 Monaten, geht diese kaputt. Da K aber aus beruflichen Gründen auf einen funktionierenden PC angewiesen ist, möchte K die Grafikkarte nicht einschicken sondern in der Filiale in seiner nähe umtauschen. Diese Filiale verweigert allerdings einen direkten Umtausch aus technischen Gründen, bietet aber an die Ware einzuschicken, was K wegen der langen Wartezeit nicht möchte.

Die Fragen die sich aus folgendem Fall stellen sind:
1. Ist die Filiale verpflichtet die Ware direkt umzutauschen?
2. Unter welchen Bedingungen kann die Filiale dies verweigern? (z.B Ware nicht vorrätig.)
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Gewährleistungsansprüche kann der Käufer nur gegen den Verkäufer geltend machen, es kommt also darauf an, ob Filialen und Versandhandel dieselbe (juristische) Person sind.

Der Kunde hat aus § 439 BGB den Anspruch auf Nachlieferung einer mangelfreien Sache, diesen Anspruch kann der Händler nur bei unverhältnismäßigen Kosten ablehnen.
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@spraadhans

wie geht das praktischerweise, wenn der Verkäufer ganz pragmatisch einfach ablehnt?

mano
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 15:54    Titel: Re: Gewährleistungsanspruch in Filiale trotz Versandkauf Antworten mit Zitat

Tottach hat folgendes geschrieben::
Diese Filiale verweigert allerdings einen direkten Umtausch aus technischen Gründen
Was sind denn diese 'technischen Gründe'?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Tottach
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.05.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Bei dem Unternehmen handelt es sich fiktiv um ein und die selbe juristische Person. Die Kosten für den Verkäufer würden sich ja nur auf den Versand beschränken.

Die technischen Gründe sind Beispiesweise, dass die Filiale die Seriennummer der Ware nicht in ihrem lokalen Computersystem hat. Dies ist aber angeblich notwendig für einen Umtausch.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Nun ja, hierüber wird man sich wohl streiten können, da aber der Verkäufer ohnehin alle mit der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat, ist es letztlich egal, auf welchem Weg ihn die Kaufsache erreicht.

Praktischerweise sollte der Käufer unbedingt auf Nachlieferung bestehen, ggf. mit Verweis auf § 439 Absatz 1 BGB. Für den Fall, dass der Verkäufer ablehnt, sollte man sich die Gründe hierfür nennen lassen (vgl. § 439 III) und ggf. andeuten, dass man den in 439 I genannten Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen wird.
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Der Käufer ist auf den Computer mit der Grafikkarte angewiesen. Wie lange ist es ihm zuzumuten, auf einen Ersatz zu warten, ohne zuzätzlichen Schadenersatzanspruch zu bekommen?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 23.05.08, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wann eine Frist (zur Leistung) angemessen ist, bestimmt sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.
Wie aber schon gesagt, hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung und muss sich wenn die Vss. des 439 III nicht vorliegen auch nicht auf Nachbesserung verweisen lassen.
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