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Verfasst am: 04.06.08, 21:49 Titel: Verpflichtungsklage Widerspruch ja oder Nein?
Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Klausuraufgabe.
Die Aufgabe lautete:
Sie hatten einen Bauantrag für ein fünfgeschossiges Gebäude gestellt. Die Baubehörde hat Ihnen jedoch nur ein dreigeschossiges Gebäude genehmigt. Was können Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt jetzt tun.
Ich hatte geschrieben:
Bie der zuständigen Behörde, von der der VA kam innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Und dann bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage anstreben.
Ich bin der Meinung, dass meine Antwort richtig ist, habe jedoch keine Punkte für die Antwort erhalten. Aus dem Grund hatte ich Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
Bei Frage 4 ist die Antwort völlig falsch. Die Einlegung eines Widerspruches führt dazu, dass überhaupt nicht gebaut werden darf. Also nicht einmal die ersten drei genehmigten Etagen. Es ist ohne die Einlegung eines Widerspruches die Verpfilchtungsklage nach § 42 VwGO zu erheben.
Meine Recherchen haben allerdings etwas anderes ergeben:, nämlich
Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendig (also ein Widerspruch). Erlässt die Behörde im Widerspruchsverfahren den begehrten Bescheid nicht, reicht dies für die Klageerhebung aus.
Was meint Ihr? Ich würde mich über schnelle Antworten freuen.
Um welches Bundesland geht es denn, da mittlerweile häufig das Vorverfahren abgeschafft wurde.
Die Aussage, dass bei (evtl. zulässiger) Widersprucheinlegung von der Baugenehmigung kein Gebrauch gemacht werden kann, ist m.E. grob falsch.
Wenn ein Vorverfahren vorgesehen ist, so muss dieses auch zwangsläufig als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verpflichtungsklage durchgeführt werden.
Darf ich fragen, in welchem Studium solche Fragen gestellt werden?
es handelt sich um ein Wirtschaftsinformatikstudium an einer FH.
Die Frage war nicht auf ein besonderes Bundesland gezielt gestellt.
Es geht um das "allgemeine" Verwaltungsrecht.
Zulässiger Rechtsbehelf ist nach 68 VwGO der Widerspruch und nicht die Verpflichtungsklage.
Von der Baugenehmigung kann (unzweckmäßigerweise) im Rahmen der Festlegungen selbstverständlich Gebrauch gemacht werden.
(Wobei ich mich immer noch frage, wer sich solche Fächer/Klausuren in einem WI-Studium ausdenkt und wofür das gut sein soll? )
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