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losi Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.08.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 12.02.09, 12:47 Titel: Rufbereitschaft? |
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A ist beschäftigt als städtischer Schulhausmeister in NRW. Bei der Stadtverwaltung existiert für alle öffentlichen Gebäude eine Notfallliste mit Telefonnummern. A ist in dieser Liste mit seiner Privat-Telefonnummer aufgeführt. A wird in seltenen Fällen (2-3 mal im Jahr) von z.B. der Feuerwehr angerufen (Einbruch, Sturmschaden nach Feierabend und Wochenenden). Beim letzten Einbruch an einem Sonntag z.B. war A für 2 Stunden in der Schule und hat dafür 2 Stunden Freizeitausgleich bekommen.
Meine Fragen: Ist die Aufnahme in eine Notfallliste ohne Einwilligung von A statthaft? Besteht nicht bei Aufnahme in diese Liste eine Entschädigung in Form einer Rufbereitschaft etc.? |
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Dummerchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
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Verfasst am: 12.02.09, 13:33 Titel: |
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Macht er denn Rufbereitschaft? |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 12.02.09, 13:49 Titel: |
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Ist denn im Arbeitsvertrag was vereinbart?
Gibt es vielleicht im AV auch eine Residenzpflicht?
Ich nehme an es gilt TV-L?
Was sagt der Personalrat dazu?
MfG
Matthias |
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losi Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.08.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 12.02.09, 14:08 Titel: |
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Im Arbeitsvertrag ist dies nicht erwähnt. A hat eine 48 Std./Woche (ca. 16 Std. Vollarbeit und ca. 16 Std. Bereitschaft) AZ 7.00-17.30, Montags 18 Uhr.
A wohnt nicht an der Schule sondern 2 km entfernt.
Es gilt der TVÖD in Verbindung mit dem Zusatztarifvertrag NRW.
Es ist also nirgends von Arbeitsaufnahme außerhalb der Dienstzeit 7-17.30/18.00 etwas aufgeführt oder geregelt. Dennoch nimmt A in Notfällen seine Arbeit auf. |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 12.02.09, 16:48 Titel: |
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Bekommst du denn eine Vergütung für die Rufbereitschaft oder Stunden gutgeschrieben?
Wenn nein würde ich den TVÖD so interpretieren, dass es dann auch keine Rufbereitschaft gibt, du musst ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeit keine Arbeit aufnehmen. Gut ausser vielleicht die Schule brennt ab.
Ich würde das aber mal mit dem Personalrat besprechen bevor du dich beim nächsten Anruf weigerst.
MfG
Matthias |
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kdM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.09.2004 Beiträge: 3223 Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg
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Verfasst am: 12.02.09, 17:20 Titel: Re: Rufbereitschaft? |
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losi hat folgendes geschrieben:: | Meine Fragen: Ist die Aufnahme in eine Notfallliste ohne Einwilligung von A statthaft? Besteht nicht bei Aufnahme in diese Liste eine Entschädigung in Form einer Rufbereitschaft etc.? |
Zwei Fragen, zwei Gegenfragen:
Mal angenommen, die Aufnahme in eine Notfallliste ohne Einwilligung von A wäre also nicht statthaft: Ich frage mich gerade, wer dann stattdessen von der Stadtverwaltung der Feuerwehr bei Einbruch oder Sturmschaden an der städtischen Schule als Ansprechpartner benannt werden soll, wenn nicht eben der nur 2 km entfernt wohnende städtische Schulhausmeister?
Und weiterhin mal angenommen, die Arbeitsaufnahme außerhalb der Dienstzeit 7-17.30/18.00 Uhr gehöre nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten des Schulhausmeisters, warum reagiert man dann überhaupt, wenn man nicht einmal vom Arbeitgeber, sondern von Dritten, also z.B. der Feuerwehr angerufen wird? Die dadurch anfallenden Überstunden sind dann ja nicht mal vom Arbeitgeber angeordnet, also im Streitfall auch nicht Freizeitausgleich- oder vergütungspflichtig... _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“ |
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losi Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.08.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 13.02.09, 07:56 Titel: |
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matthias:
A bekommt keine Vergütung für die Rufbereitschaft sondern nur Freizeit für die Stunden des Einsatzes.
kdM:
Ich finde auch, das A sich kümmern muß, wer sonst?
A ist nur der Meinung, dass evtl. eine Vergütung dafür gezahlt werden muß, dass A sich auch notfalls Weihnachten (schon geschehen) bei Wind und Wetter aufs Fahrrad setzen muß um einen Notfalleinsatz zu tätigen, also das die Bereitschaft entlohnt wird, sich jederzeit, wenn auch nur 2, 3 mal im Jahr, zur Verfügung zu halten.
MfG Losi |
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Elektrikör FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.06.2007 Beiträge: 2304 Wohnort: Wehringen
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Verfasst am: 13.02.09, 17:40 Titel: |
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Hallo,
was würde denn passieren, wenn A mal nicht erreicht werden kann?
Wie reagiert der AG denn dann?
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet |
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losi Interessierter
Anmeldungsdatum: 10.08.2007 Beiträge: 15
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Verfasst am: 13.02.09, 17:56 Titel: |
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Da muss A die Glaskugel befragen.... |
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