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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 09.07.08, 10:32    Titel: angeklagt Antworten mit Zitat

Mal angenommen:

Ein junger,leicht geistig behinderter Mann ist angeklagt, einen alt bekannten Hitlergruß in gemeinschaftlichem Vergehen gerufen zu haben.

Empfiehlt sich hier die Beantragung eines Pflichtverteidigers ?

Welches Strafmass kann erwartet werden, wobei der junge Mann seit längerer Zeit überhaupt nicht mehr in dieser Szene unterwegs ist.

Danke

_________________
Grüße Idee Lichtaus
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 09.07.08, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der junge Mann könnte sich nach § 86a StGB strafbar gemacht haben. Da die Voraussetzungen zur BEstellung eines Pflichtverteidigers hier offenbar nicht vorliegen, erübrigt sich die Beantragung, unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB.

Was das Strafmaß angeht, sind folgende Faktoren mitentscheidend:

- Alter des Täters?
- Vorstrafen?
- Reue?
- Art und Schwere der Behinderung?
- Umstände der Tat (wann, wo zu wem wurde der Gruß entrichtet)?
- evtl. Alkoholisierung?

Beim volljährigen Ersttäter ist wohl mit einer niedrigen Geldstrafe (im Bereich von 30 TS) zu rechnen.
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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Lichtaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 10.07.08, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Antwort und Links -hilft mir genau weiter
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Grüße Idee Lichtaus
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