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wird in einer JVA eine Körperverletzung begangen, so stellt dies gleichzeitig einen Verstoß gegen die Anstaltsordnung dar. Der Leiter einer JVA ist für die Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug zuständig. Ein öffentliches Interesse würde hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht.
Dieser Fall hat bestimmt einige Leute zum Nachdenken gebracht.
Das besondere öffentliche Interesse sehe ich da auch.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, wer über die Teileinstellung der anderen Delikte benachrichtigt werden soll, derer der Beschuldigte m.E. nicht hinreichend verdächtig ist.
Eigentlich die Eltern oder doch der Haftanstaltsleiter?!?
Fragen über Fragen.
Wie ist die Rechtslage?
Beste Grüße
auf_jeden
BTW:
Stimmt, war ein krasser Fall in der JVA Siegburg. Könnte aber m.E. jederzeit wieder vorkommen.
Nr. 43 MiStra
Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGGVG
Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen
1. die Einleitung des Verfahrens,
2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
3. der Ausgang des Verfahrens.
Zitat:
Nr 4.MiStra
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen
(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,
2. das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
3. die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.
_________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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