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"schwammiger" Paragraph in Prüfungsordnung

 
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Kerstin80
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.08.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 16:03    Titel: "schwammiger" Paragraph in Prüfungsordnung Antworten mit Zitat

Hallo,
Ich habe ein Problem und bräuchte juristischen Rat.
Die Klausur wurde nicht bestanden, die erste Wiederholung ebenfalls nicht.
Nun geht es um eine 2. Wiederholungsprüfung. Der Paragraph der Prüfungsordnung besagt dazu folgendes : "[...] kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen [...] erfolgen."
Wie ist dieser Ausnahmefall definiert? Bzw wer legt fest wie er definiert wird?
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank, Kerstin
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Kerstin80
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.08.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Danke für die Antwort.
Mir wurde von Seite der Verantwortlichen erklärt das genau dies die Gründe sind. Todesfälle in der Familie, oder andere schwere Schicksalsschläge.
Da ich mich mit diesen juristischen Formulierungen nicht auskenne, finde ich die Formulierung mit dem besonderen Ausnahmefall ein wenig "schwammig" und könnte mir vorstellen das es doch ein dehnbarer Begriff ist, der auch andere Gründe zulassen könnte (wenn man denn wöllte). Oder liege ich da falsch?
Viele Grüße, Kerstin.
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katmai
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich einfach um eine Ermessensentscheidung - wenn die Gründe gut genug sind, dann gibt es eine zweite Chance. Gegen die Nichtanerkennung solcher Gründe kann man ggf. wenn man Hoffnung hat auch gerichtlich vorgehen, dann entscheidet das Ganze ein Richter.

Grundsätzlich - vermeidbare Belastungen (wie bspw. Umzüge, etc.) gelten nicht, unvermeidbare (Tod von Verwandten, schwerer Verkehrsunfall, etc.) schon. Nun muss man sich selbst fragen, wo die eigene Begründung einzugruppieren ist und es einfach probieren.

Gruß,

katmai.
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